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AGB - Stand September 2011

1. Veranstalter
Bayerischer Bauernverband
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Max-Joseph-Straße 9 80333 München
Tel.: (089) 5 58 73-360 / Fax.: (089) 5 58 73-506
e-mail: ZLF@BayerischerBauernVerband.de
www.ZLF.de

Steuer-Nr.: 143/241/0109
 
Die Ausstellungsbedingungen zum Download (pdf, 53 KB)
 
 
Der Bayerische Bauernverband veranstaltet das Bayerische Zentral-Landwirtschaftsfest (ZLF) in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Die organisatorischen Aufgaben werden der Veranstaltungsleitung, die zugleich unmittelbarer Ansprechpartner der Aussteller ist, übertragen.

2. Ort, Dauer und Öffnungszeiten
Die Ausstellung findet vom 22. bis 30.09.2012 in München auf dem Südteil der Theresienwiese (Ausstellungsgelände ca. 120.000 m²) statt und ist in der Regel täglich von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet. Aussteller haben täglich von 8:00 Uhr bis 19:00 Uhr Zutritt; außerhalb dieser Zeiten ist den Ausstellern, ihrem Personal oder sonstigen Personen der Aufenthalt auf dem Ausstellungsgelände untersagt. Übernachtungen innerhalb des Ausstellungsgeländes sind verboten.

3. Gliederung der Ausstellung
A. Leistungsschauen der bayerischen Land- und Forstwirtschaft
Tiere und landwirtschaftliche Erzeugnisse
B. Lehr- und Sonderschauen
Verbände, Organisationen und Behörden, Forschung und Wissenschaft
C. Industrieausstellung
Land- und forstwirtschaftliche Maschinen, Geräte und Zubehör, Betriebs- und Hilfsmittel, IT und Datenverarbeitung, landwirtschaftliches Bauwesen und regenerative Energien, Dienstleistungen, Beratungen und Ernährungswirtschaft, landwirtschaftliche Verlage und Versicherungen, ländlicher Haushalt und Garten, Freizeit, Hobby

Das ZLF ist eine Ausstellung im Sinne des § 65 der Gewerbeordnung (GewO). Der Direktverkauf ab Stand ist zulässig.

4. Anmeldung
Die Anmeldung ist unter Verwendung der Anmeldeformulare zu richten an den Bayerischen Bauernverband, ZLF 2012, Max-Joseph-Str. 9, 80333 München. Mitaussteller sind im Anmeldeformular des Hauptausstellers mit anzumelden; zusätzlich haben diese ein eigenes Formular mit dem Vermerk „Mitaussteller“ ausgefüllt abzugeben. Anmeldungen müssen vollständig ausgefüllt, unterzeichnet und mit Firmenstempel versehen sein. Mit Eingang beim Veranstalter ist die Anmeldung unter Anerkennung dieser Ausstellungsbedingungen rechtsverbindlich, ohne dass hierdurch jedoch bereits ein Anspruch auf Zulassung zur Ausstellung begründet wird. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Vergabe der Ausstellungsplätze unter anderem auch nach Eingangsdatum der Anmeldung erfolgt. Der Eingang der Anmeldung wird nicht bestätigt.

Anmeldeschluss: 16. Januar 2012

5. Zugelassene Gegenstände
Ausgestellt werden dürfen nur solche Gegenstände, die nicht gegen Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte) verstoßen, in der Anmeldung namentlich und typenmäßig genau aufgeführt und die vom Veranstalter zugelassen, d. h. nicht von der Anmeldeliste gestrichen sind. Darüber, ob angemeldete Gegenstände gestrichen werden, entscheidet der Veranstalter nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei insbesondere der landwirtschaftlich geprägte Charakter der Ausstellung berücksichtigt wird. Sollte sich herausstellen, dass ausgestellte Gegenstände geeignet sind, andere Personen oder Sachen zu gefährden oder stören, oder die Zulassung auf Grund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt worden ist, kann die weitere Ausstellung dieser Gegenstände jederzeit untersagt werden.

6. Abgabe von Getränken oder Speisen
Die Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt oder auch unentgeltlich (Gästebewirtung) bedarf einer Sondergenehmigung durch den Veranstalter bzw. eines zusätzlichen Vertrages mit dem Veranstalter. Ist nach vorstehender Bestimmung die Abgabe von Speisen und Getränken gestattet, ist es ausschließlich Angelegenheit des Ausstellers, hierbei alle einschlägigen Gesetze und Vorschriften, auch die der örtlichen Behörden und insbesondere auch die zum Nichtraucherschutz zu beachten. Auch bei der Gästebewirtung muss Mehrweggeschirr verwendet werden. Die Belieferung der Ausstellungsstände von Außerhalb ist während der Öffnungszeiten nicht zulässig.

7. Ausstellung von Tieren
Die Ausstellung von Tieren bedarf einer Sondergenehmigung und eines zusätzlichen Vertrages mit dem Veranstalter.

8. Mitaussteller und Untervermietung
Die Untervermietung oder sonstige Überlassung eines zugewiesenen Standes an Dritte ist ebenso wie ein Standtausch oder die Aufnahme eines Mitausstellers nur nach vorheriger Zustimmung des Veranstalters zulässig. Jeder Verstoß hiergegen berechtigt den Veranstalter zur sofortigen Kündigung. Mieten mehrere Aussteller einen Stand gemeinsam, haften sie gesamtschuldnerisch. Bei Aufnahme eines Mitausstellers haftet der Hauptaussteller für dessen Verschulden wie für eigenes Verschulden. Mitaussteller ist, wer am Stand eines Ausstellers mit eigenem Personal und Angebot auftritt. Die Genehmigung zur Aufnahme eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig.

9. Wirksamwerden des Vertrages
Mit Zugang der Standbestätigung durch den Veranstalter beim Aussteller wird der  Standmietvertrag wirksam.
Mit der Standbestätigung erhält der Aussteller eine Rechnung, aus der die Größe und Nummer des zugewiesenen Standes sowie dessen Zelthallennummer bzw. Freigeländeblock hervorgehen.
Obwohl sich der Veranstalter bemüht, die Standflächen gemäß der Beantragung zuzuteilen, können sich in Einzelfällen Abweichungen ergeben. Aus sachlichen Gründen können Anmeldungen abgelehnt und beantragte Standflächen verändert werden.
Sollte die Fläche des zugeteilten Standes um mehr als 10 % nach oben oder unten abweichen, in einer anderen Zelthalle bzw. in einem anderen Freigeländeblock zugewiesen werden oder eine andere Standform haben, wird dem Aussteller ein Kündigungsrecht eingeräumt. Dieses erlischt, wenn es nicht binnen 14 Tagen nach Bestätigungszugang erklärt wird.

10. Änderungen
Der Veranstalter ist auch nach Wirksamwerden des Vertrages berechtigt, bei Vorliegen besonderer Umstände oder aus Gründen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung, dem Aussteller unter schriftlicher Mitteilung der Gründe einen geänderten oder einen anderen als den ihm bestätigten Stand zuzuweisen. Ziffer 9 Satz 4 gilt in diesem Fall entsprechend. Der Veranstalter ist ferner berechtigt, die Belegung der benachbarten Stände zu ändern oder hieran bauliche Veränderungen vorzunehmen, rechtliche Ansprüche können hieraus nicht abgeleitet werden.

11. Vertragsauflösung und Rücktritt
Dem Aussteller steht vom wirksam geschlossenen Standmietvertrag weder ein Rücktrittsrecht noch ein Vertragsauflösungsrecht zu. Der Aussteller wird nicht von der Entrichtung der sich aus der Anmeldung für den vereinbarten Stand ergebenden Standmiete befreit dadurch, dass er durch einen in seiner Sphäre liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 75 % der Standmiete.

12. Kündigung
Verstößt ein Aussteller gegen die Ausstellungsbedingungen oder die Hausordnung, kann der Veranstalter den Standmietvertrag fristlos kündigen und den Aussteller von der Veranstaltung ausschließen. Weitergehende Ansprüche des Veranstalters, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt; eine Rückerstattung von bereits entrichteten Standmieten ist ausgeschlossen.

13. Höhere Gewalt
Ist der Veranstalter infolge höherer Gewalt, behördlicher Anordnungen oder sonstiger vom Veranstalter nicht zu vertretender Gründe genötigt, einen oder mehrere Ausstellungsbereiche vorübergehend oder auch für längere Dauer zu räumen oder die Veranstaltung zu verschieben oder zu verkürzen, erwachsen dem Aussteller hieraus weder Rücktritts- noch Kündigungsrechte noch sonstige Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche oder Rückzahlungsansprüche gegen den Veranstalter. Muss die Veranstaltung infolge höherer Gewalt, wegen Versagung der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse oder aus sonstigen vom Veranstalter nicht zu vertretenden Gründen insgesamt abgesagt werden, haftet der Veranstalter nicht für Schäden oder Nachteile, die sich aus der Absage für den Aussteller ergeben. Dies gilt auch dann, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem Veranstalter aus objektiv nachvollziehbaren Gründen unzumutbar geworden ist. Kann die Veranstaltung aus vorgenannten Gründen nicht durchgeführt werden, kann der Veranstalter für die im Hinblick auf die Veranstaltung getätigten vergeblichen Aufwendungen vom Aussteller einen Solidarbeitrag in Höhe von 25 % der Standmiete beanspruchen.

14. Standmieten
Die kleinste Ausstellungsfläche beträgt:
a) in den Zelthallen 9 qm
b) im Freigelände 20 qm

Jeder angefangene Quadratmeter wird im Freigelände auf volle, in der Zelthalle auf halbe Quadratmeter aufgerundet. Kreisrunde oder ovale Plätze werden mit rechtwinkligen Ergänzungen berechnet.

Die Grundmiete beträgt netto
1. in den Zelthallen je m² 123,50 €, Müllabfuhr enthalten
2. im Freigelände je m² 58,00 €, Müllabfuhr enthalten

Die Zuschläge betragen:
1. In den Zelthallen je qm
a) Stand mit 2 freien Seiten Euro 14,50
b) Stand mit 3 freien Seiten Euro 25,00
c) Stand mit 4 freien Seiten Euro 27,50

2. Im Freigelände je qm
a) Stand mit 2 freien Seiten Euro 14,50
b) Stand mit 3 freien Seiten Euro 17,50
c) Stand mit 4 freien Seiten Euro 20,50

3. Mitausstellergebühr Euro
660,00

Alle Preise verstehen sich jeweils zuzüglich deutscher Mehrwertsteuer, soweit die Leistung in Deutschland steuerpflichtig ist. Ausländische Aussteller sind verpflichtet, ihre Umsatzsteuer ID-Nummer mitzuteilen. Alle weiteren Leistungen sind über den Bestellscheinblock zu bestellen und werden gesondert in Rechnung gestellt.

15. Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug
Alle in Rechnung gestellten Beträge sind binnen 14 Tagen, bei kurzfristiger Anmeldung sofort nach Zugang der Standbestätigung, auf das Konto bei der DZ Bank AG München,
Konto-Nr. 74 002
BLZ: 701 600 00
IBAN: DE77701600000000074002
BIC GENODEFF
USt-ID Nummer DE 129 523 451
in Euro zu überweisen. Alle Zahlungen haben kostenfrei für den Veranstalter zu erfolgen. Befindet sich der Aussteller mit der Zahlung im Verzug und leistet er diese auch auf Mahnung, für die pro Mahnung eine Gebühr i. H. v. 30,00 € erhoben wird, nicht binnen der hierin gesetzten Frist, ist der Veranstalter zur fristlosen Kündigung und anderweitigen Standvergabe berechtigt. Ziffer 11 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Der Bezug der Ausstellungsfläche ist nur nach vorheriger und voller Bezahlung der Standmiete möglich.

16. Aufrechnungsverbot / Verwertungsvollmacht
Der Aussteller kann gegen Forderungen des Veranstalters nur mit vom Veranstalter schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Sollten fällig gewordene Forderungen des Veranstalters nicht spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung der Veranstaltung vollständig erfüllt sein, steht dem Veranstalter ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Ausstellers gemäß § 562 BGB zu.

17. Gestaltung, Ausstattung und Beschaffenheit
Allgemein

Beanstandungen über etwaige Mängel der zugeteilten Ausstellungsfläche sind vor Bezug schriftlich der Veranstaltungsleitung zu melden. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. Eine Überbauung der eingemessenen Standabmessung ist in jedem Fall unzulässig. Etwaige im oder vor dem Stand vorhandene Sicherheitseinrichtungen, deren Hinweisschilder und technische Anlagen wie Feuermelder, Hydranten, oberirdische Wasseranschlüsse, Stromverteilerkästen, Licht-, Lautsprecher-, Telefonanlagen und Messeinrichtungen sowie die Straßen-, Stand- und Blockbeschilderung, Lagepläne, Abfallbehälter und Masten usw. müssen geduldet werden, stets sichtbar gehalten und zugänglich sein. Alle Ausstellungsflächen werden mit Standnummern gekennzeichnet. Vorhandene Auf- und Einbauten, Beschilderungen, Bäume, Zäune usw. dürfen weder beschädigt, verändert, entfernt oder für Ausstellungszwecke genutzt werden. Der Aussteller hat seinen Stand in ordnungsgemäßer Weise auszustatten und während der gesamten Öffnungszeiten mit fachkundigem Personal zu besetzen. Dem Aussteller obliegt bezüglich des ihm überlassenen Standes die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Der Aussteller stellt den Veranstalter von Ansprüchen Dritter, die diesen aufgrund einer Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Veranstalter erwachsen können, frei. Während der Ausstellung ist auch das teilweise Räumen und Entfernen oder Austauschen von Ausstellungsgegenständen vom Stand nicht gestattet, es sei denn, die Entfernung wird behördlich angeordnet oder durch den Veranstalter veranlasst.

Freigelände

Landwirtschaftliche Maschinen können im Allgemeinen aus statischen Gründen nur im Freigelände ausgestellt werden. Der Untergrund im Freigelände ist in der Regel eine mit einer Grasnarbe bedeckte, nicht mit Regenabflussvorrichtungen versehene Kiesfläche. Belastung: max. 1 kg/qcm.
Unebenheiten sind vom Aussteller auf eigene Kosten zu beseitigen. Insbesondere darf der Boden nicht durch Maschinenöl, technische Fette, pflanzenschädliche Stoffe oder sonstige Verunreinigungen verdorben werden. Tritt dieser Fall ein, muss die Veranstaltungsleitung sofort informiert werden und eine Bodenauswechslung auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Für alle Grabungen im Gelände sind die Sparten- und Leitungspläne zu berücksichtigen. Aufgrund der Geländebeschaffenheit kann stärkerer Regen stellenweise zu Wasserrückstau auf Wegen und Standflächen führen. Ansprüche hieraus gegen den Veranstalter sind ausgeschlossen.


Zelthallen

In den Hallen dürfen grundsätzlich Anbauten oder Ausstattungen eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten. Standbegrenzungswände werden nur auf Wunsch des Ausstellers kostenpflichtig aufgestellt und können über den Bestellscheinblock bestellt werden. Hallenfußboden: 25 mm dicker Holztafelboden, Belastung: 400 kg/m²
Der Fußboden darf nicht beschädigt, gestrichen und Teppichboden nur mit Doppelklebeband verlegt werden. Für verunreinigte Fußböden wird Schadenersatz berechnet. Für Schäden, die durch das Auftreten von Kondenswasser entstehen, wird keine Haftung übernommen.


18. Vorschriften
Es ist Sache des Ausstellers, sich über alle einschlägigen öffentlich – rechtlichen Vorschriften und Gesetze, auch die der örtlichen Behörden, zu unterrichten und diese eigenverantwortlich zu erfüllen. Insbesondere sind auch die gesetzlichen Vorschriften für die Firmen- und Preisauszeichnung für die Dauer der Ausstellung einzuhalten. Der Aussteller ist zur Einhaltung der jeweils gültigen arbeits-, sozial-, und gewerberechtlichen Vorschriften verpflichtet. Der Aussteller trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass sämtliche baulichen Anlagen, Ausstellungsgegenstände und sonstigen Einrichtungen und Gegenstände auf seiner Ausstellungsfläche den aktuellen bau-, brandschutzund gewerberechtlichen Vorschriften, den berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, den einschlägigen Sicherheitsvorschriften der Technischen Überwachungsvereine und sonstigen relevanten Sicherheitsnormen, dem Gesetz über technische Arbeitsmittel, dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und dessen Verordnungen (GPSGV), den einschlägigen EU-Richtlinien, der CE-Kennzeichnung, den DIN- und VDE-Vorschriften usw. entsprechen. Bei Vorführungen sind die gesetzlichen Sicherheitsvorschriften für den Personen- und Unfallschutz einzuhalten, und das Vorführgelände ist entsprechend abzuschranken. Das Ausstellen und der Betrieb von Maschinen kann untersagt werden, wenn gesetzliche Vorschriften nicht eingehalten sind.

19. Bauaufsichtliche Genehmigung
Alle baulichen Anlagen und Ausstellungsstände sind entsprechend den gültigen materiellen baurechtlichen Bestimmungen auszuführen. Insbesondere gelten die Bayerische Bauordnung, im Speziellen Art. 30 und Art. 72, die Richtlinie über den Bau und Betrieb von fliegenden Bauten (Fassung Februar 2007), die Versammlungsstättenverordnung (Fassung November 2007), die Verordnung über die Verhütung von Bränden und in Teilen die Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2012. Für die Errichtung baulicher Anlagen, Pavillons, Zelte usw., die eine überbaute Fläche von 25 m² oder eine Höhe von 4 m (auch nur in einem Teil der Anlage) überschreiten oder doppelstöckig sind, ist eine schriftliche Genehmigung der Veranstaltungsleitung einzuholen. Dies gilt auch für kleinere Anlagen, wenn sie außergewöhnliche Lasten oder Kräfte aufzunehmen haben. Die Anhängung von Werbeträgern oder sonstigen Lasten an Maschinen ist aus Sicherheitsgründen verboten. Der Antrag auf Genehmigung ist spätestens 8 Wochen vor Beginn des Aufbaus mit sämtlichen Unterlagen, Plänen (Ansichten, Grundrisse, Schnitte M. 1:100) und bei Bedarf mit geprüften statischen Berechnungen oder Prüfbuch in dreifacher Ausfertigung bei der Veranstaltungsleitung einzureichen. Kostenträger für die Gebrauchsabnahme und Genehmigung ist der Aussteller. Erst mit der Genehmigungsbestätigung ist der Standbau freigegeben. Aufbauten, die nicht genehmigt sind, den technischen Richtlinien oder den Gesetzen nicht entsprechen, müssen gegebenenfalls geändert oder beseitigt werden. Geschlossene Zelte und Aufbauten im Freigelände, die größer als 25 m² sind, benötigen einen Abstand zu benachbarten Aufbauten oder Zelten. Der Abstand ist gestaffelt, je nach Materialart der Außenwände und der Bedachung und der Größe der überbauten Fläche. Dementsprechend müssen mit der Veranstaltungsleitung und mit den Nachbarausstellern Absprachen bezüglich des Standortes der Aufbauten getroffen werden.

20. Brandschutzmaßnahmen
Ziffer 18 und 19 gelten entsprechend.
Darüber hinaus sind die allgemein gültigen Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes, die Anordnung über Brandschutzmaßnahmen der Landeshauptstadt München, der Branddirektion (Bestandteil des Bestellscheinblockes) und die Vorschriften über die Verwendung von radioaktiven Stoffen wesentlicher Bestandteil des Vertragsverhältnisses. Für Zelte und Standaufbauten, die größer als 75 m² sind, sind in  dreifacher Ausfertigung maßstabsgetreue Planskizzen mit Anordnung der Rettungswege und deren Abmessungen mit rechnerischem Nachweis einzureichen.

Gekennzeichnete Flächen für die Feuerwehr müssen auch während der Auf- und Abbauzeiten freigehalten werden.

Abgestellte Fahrzeuge und Gegenstände werden kostenpflichtig entfernt. Rettungswege, Ausgänge, Gänge und deren Kennzeichnungen sind stets in voller Breite frei und unversperrt zu halten.
Türen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können.
Notwendige Feuerlöscher und Hydranten müssen ungehindert zugänglich sein. Feuerlöscher: Ausstellungsobjekte wie z. B. Holzhäuser oder Ausstellungsstände mit erhöhter Brandlast müssen geeignete Feuerlöscher nach DIN 14406 bzw. EN 3 in ausreichender Anzahl aufweisen. Die Veranstaltungsleitung vermittelt die leihweise Überlassung von Feuerlöschern.
Offenes Feuer und Licht, Heizpilze und Gasheizgeräte, Spiritusapparate, Petroleumlampen und dergleichen dürfen nicht benutzt werden.
Standgestaltung: Gefangene Räume innerhalb der Zelthallen bzw. Stände, die als Aufenthaltsräume (z. B. Büros, Besprechungs- und Bewirtungsbereiche) genutzt werden, müssen einen 2. Ausgang ins Freie oder einen Notausstieg (Fenster mind. 60 x 100 cm, Brüstungshöhe max. 110 cm) unmittelbar ins Freie erhalten. Andernfalls dürfen sie von der jeweiligen Halle nur durch Glaswände abgetrennt werden, so dass optisch ein Raum erhalten bleibt. Standfußbodenbeläge müssen fugendicht verlegt sein.
 Dekorationen müssen nichtbrennbar oder schwerentflammbar sein. Geforderter Nachweis für die Schwerentflammbarkeit von Baustoffen:
  •  DIN 4102 Teil 1, Klasse B1, Verwendbarkeitsnachweis (allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis bzw. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung)
  • DIN 4102 Teil 4, Klasse B1, für klassifizierte Baustoffe (z.B. Holzwolle- Leichtbauplatten nach DIN 1101) oder
  •  DIN EN 13501 Teil 1, mind. Klasse C-s3, d2, bestätigt durch einen Verwendbarkeitsnachweis eines anerkannten Prüfinstitutes
Die Nichtbrennbarkeit von Baustoffen kann nachgewiesen werden:
  •  DIN 4102 Teil 1, Klasse A1 oder A2, Verwendbarkeitsnachweis (allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis bzw. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung)
  • DIN 4102 Teil 4, Klasse A1 oder A2, für klassifizierte Baustoffe oder
  • DIN EN 13501 Teil 1, mind. Klasse A2-s1,d0, bestätigt durch einen Verwendbarkeitsnachweis eines anerkannten Prüfinstitutes.
Bäume und Pflanzen dürfen nur im grünen Zustand verwendet werden und müssen astfrei bis zu 50 cm über dem Boden sein.
Leicht entflammbare Materialien wie Treibstoff, Verpackungsmaterial und brennend abtropfende oder toxische Gase bildende Materialien dürfen in den Ausstellungsständen nicht verwendet und gelagert werden.
Anbauten und Stände an Zelthallen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen und Bauteilen hergestellt sein.
Verbrennungsmotoren und Kraftfahrzeuge dürfen nur im Freigelände vorgeführt bzw. ausgestellt werden.
Der schriftlichen Genehmigung bedürfen: Schweiß-, Schneid- und Lötvorführungen, Lagerung und Aufstellung von Druckgasflaschen, Inbetriebnahme von Holzverarbeitungsmaschinen, Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Ölfeuerungen, Ölbrenner, sonstige Feuerstätten, Flüssiggasanlagen, elektrische Kochplatten, Bügeleisen, elektrische Strahlöfen, Heizsonnen, Infrarotstrahler und sonstige Elektrowärmegeräte. In allen Zelthallen herrscht ein generelles Rauchverbot. Weitere brandschutztechnische Auflagen bleiben im Einzelfall vorbehalten.
 
21. Auf- und Abbau, Rückgabe
Aufbautermine:
  • In den Zelthallen: ab 13. September 2012
  • Im Freigelände: ab 27. August 2012
Aussteller, die früher mit dem Aufbau beginnen wollen, müssen dies beim Veranstalter schriftlich beantragen. Für die kritischen Auf- und Abbautage erhalten die Aussteller noch gesonderte Informationen auf Anordnung des Kreisverwaltungsreferates der LH München. Es wird empfohlen, die gesamte Auf- und Abbauzeit zu nutzen, da erfahrungsgemäß an den beiden letzten Aufbautagen und an den ersten beiden Abbautagen das Gelände überfüllt ist.

Das gesamte Ausstellungsgut muss am Vortag der Eröffnung, am 21. September 2012, bis 18.00 Uhr aufgestellt sein. Über bis dahin nicht belegte Stände kann die Veranstaltungsleitung frei verfügen. Falls ein Aussteller mit dem Aufbau säumig ist, kann die Veranstaltungsleitung auf seine Kosten die erforderlich erscheinenden Maßnahmen zur Ausstattung des Standes ergreifen.
  • Abbautermin: Sonntag, 30.09.2012
  • ab 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr: Tiertransporte
  • ab 20.00 Uhr: Beginn der Abräumarbeiten der Ausstellungsgegenstände
  • ab 22.00 Uhr bis 1.00 Uhr: Transporte der allgemeinen Aussteller mit Fahrzeugen bis 7,5 t
  • ab Montag, 01.10.2012: Schwertransporte
  • ab Montag, 08.10.2012: Abtransport von Großaufbauten und -geräten.

Wegen des Oktoberfestendes am 07.10.2012 dürfen die Abtransporte an diesem Tag nur bis 16.00 Uhr durchgeführt werden. Die Stände in den Hallen sind bis zum 05.10.2012, die Stände im Freigelände bis zum 15.10.2012 zu räumen; Zuwiderhandlungen berechtigen den Veranstalter, den Stand ohne vorherige Ankündigung auf Kosten des Ausstellers zu räumen und die Gegenstände einlagern zu lassen. Bei Bedarf können die vorgegebenen Termine geändert werden.

Rückgabe:
Rückgabe: Der Aussteller hat nach Ablauf des festgesetzten Abbautermins die Ausstellungsfläche selbst oder durch die vom Veranstalter benannte Vertragsfirma in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Werden die Arbeiten vom Aussteller selbst ausgeführt, muss eine Abnahme durch die Veranstaltungsleitung mit schriftlicher Bestätigung erfolgen. Bei nicht ordnungsgemäß wiederhergestellten Ausstellungsflächen veranlasst die Veranstaltungsleitung dies auf Kosten des Ausstellers. Sofern die Wiederherstellung durch die Vertragsfirma erfolgt, gilt die Auftragserteilung als Abnahme.

22. Fahren und Parken auf dem Ausstellungsgelände
Das Befahren des Ausstellungsgeländes ist nur mit einem Einfahrtsschein während der Auf- und Abbauzeit gestattet. Sämtliche Fahrzeuge müssen bis zum 21.09.2012, 18.00 Uhr, das Ausstellungsgelände verlassen haben. Während der Ausstellung ist das Fahren und Parken in der Zeit von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr auf dem Ausstellungsgelände verboten. Aussteller im Freigelände dürfen bis 3 Tage vor Ausstellungsbeginn nur auf der eigenen gemieteten Ausstellungsfläche parken. Während der Ausstellung dürfen Pkw auf dem Ausstellungsstand auf keinen Fall hinterstellt werden. Alle widerrechtlich geparkten Fahrzeuge werden unverzüglich kostenpflichtig entfernt. Auf dem gesamten Ausstellungsgelände gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die zugelassene Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h. Der Veranstalter ist berechtigt, insbesondere um einen reibungslosen Verkehrsablauf während der Auf- und Abbauzeit sowie während der Veranstaltungsdauer zu gewährleisten, weitergehende verkehrsordnende und verkehrslenkende Maßnahmen zu ergreifen.

23. Ausstellerdauerkarten, Arbeitsausweise und Einfahrtsscheine
Ausstellerdauerkarten sind gültig vor, während und nach der Ausstellung und werden im Verhältnis zur Größe der gemieteten Fläche kostenlos vom Veranstalter an den Hauptaussteller ausgegeben. Mitaussteller erhalten 3 Ausstellerdauerkarten. Die Karten sind nur für den Aussteller und dessen Personal bestimmt. Sie sind nicht übertragbar, sondern gelten nur in Verbindung mit dem Personalausweis des Inhabers und dem Firmenstempel. Bei Personalwechsel können Ausstellerdauerkarten bei der Veranstaltungsleitung umgetauscht werden. Im Bedarfsfall werden weitere Ausstellerdauerkarten ab 17.09.2012 gegen Bezahlung abgegeben. Für diese Karten gelten die gleichen Bestimmungen wie für die kostenlos ausgegebenen Ausstellerdauerkarten.

Arbeitsausweise für den Auf- und Abbau sind in beschränkter Anzahl kostenlos erhältlich. Gültigkeit: bis 21.09.2012, 20.00 Uhr und ab 30.09.2012, 18.00 Uhr.

Kfz-Einfahrtsscheine für den Aufbau sind in beschränkter Anzahl kostenlos erhältlich. Gültigkeit: bis 21.09.2012, 18.00 Uhr.

Kfz-Einfahrtsscheine für den Abbau sind in beschränkter Anzahl kostenlos erhältlich. Gültigkeit ab 30.09.2012, 22.00 Uhr.

Kfz-Einfahrtsscheine während der Ausstellung sind in beschränkter Anzahl kostenlos erhältlich. Gültigkeit: täglich von 7.00 Uhr bis 8.30 Uhr und von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr gegen Hinterlegung einer Kaution von 100 € am Einfahrtstor. Beim Einfahren werden Uhrzeit und Datum aufgestempelt. Bei fristgemäßem Verlassen wird die Kaution zurückerstattet.

Der Kartenversand erfolgt nach Bezahlung der Standmiete auf Bestellung, jedoch nur bis 14 Tage vor Ausstellungsbeginn. Karten können danach in der Kartenstelle der Veranstaltungsleitung auf dem Ausstellungsgelände abgeholt werden. Missbrauch der ausgegebenen Ausweise hat den sofortigen entschädigungslosen Einzug zur Folge. Zusätzlich zu dem durch die Veranstaltungsleitung ausgegebenen Kfz-Einfahrtsschein muss für die Zeit des Oktoberfestes, vom 22.09.2012 bis 07.10.2012, beim Kreisverwaltungsreferat der LH München ein gesonderter Zufahrtskontrollbeleg beantragt werden. Die Einfahrt auf das ZLF-Gelände ist nur mit beiden Einfahrtsscheinen und einem gültigen Personalausweis möglich. Änderungen bleiben vorbehalten.

24. Messespedition
Für sämtliche Speditionstätigkeiten ist die offizielle Messespedition zuständig. Der Einsatz von Kran- und Hebefahrzeugen, Gabelstaplern und Arbeitsbühnen auf dem gesamten Ausstellungsgelände hat aus Sicherheitsgründen nur über sie zu erfolgen. Eigene Geräte dürfen nur mit Genehmigung der Veranstaltungsleitung eingesetzt werden. Der Veranstalter nimmt keine Sendungen entgegen und haftet dafür in keinem Fall.

25. Müllbeseitigung
Die Aussteller erkennen die Gewerbeabfallverordnung der Landeshauptstadt München ausdrücklich an. Sie fordert eine Mülltrennung, eine umweltverträgliche Verwertung der Abfälle und die fachgerechte Entsorgung von Sonderabfällen. Nach Möglichkeit sind Abfälle zu vermeiden. Die Kosten für die Müllbeseitigung während der Veranstaltung sind in der Standmiete enthalten. Die Beseitigung des anfallenden Schutts bzw. Abfalls beim Standauf- und - abbau ist vom Aussteller selbst zu übernehmen. Für Zuwiderhandlungen kann eine Vertragsstrafe bis zu 2.000,00 € erhoben werden. Die Lagerung von Leergut jeglicher Art ist verboten.

26. Bestellscheinblock
Nach Wirksamwerden des Standmietvertrages erhält der Aussteller im Frühjahr 2012 einen Bestellscheinblock zur Anforderung der für die Ausstellung notwendigen technischen und organisatorischen Dienstleistungen. Die Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn die Bestellungen mit den vorgedruckten Formularen fristgerecht eingehen. In diesen Vordrucken werden die genauen Bedingungen und Kosten bekannt gegeben. Kostenpflichtige Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Veranstalter ist berechtigt, entsprechend der Bestellung Vorauszahlungen zu verlangen. Für die Leistungen der Vertragsfirmen wird keine Haftung übernommen. Die Vordrucke können auch über das Internet abgerufen werden.

27. Technische Einrichtung
Erforderliche Anschlüsse und Installationen für Strom, Telefon, Internet sowie Be- und Entwässerung usw. sind mit dem Bestellscheinblock zu beantragen. Einrichtung und Verbrauch gehen zu Lasten des Ausstellers. Selbstinstallationen für Be- und Entwässerung sind nicht zulässig. Die Einleitungen in das Abwassernetz dürfen die übliche Schadstoffmenge für Haushalte nicht übersteigen. Chemisch und sonstige verunreinigte Abwässer dürfen nicht in das Kanalsystem eingeleitet werden. In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass der bestellte Wasseranschluss nicht installiert werden kann oder über einen benachbarten Ausstellerstand geführt werden muss. Elektroinstallationen von ausstellereigenen Fachkräften sind nur ab Standanschluss zulässig und müssen durch die vom Veranstalter zugelassene Vertragsfirma abgenommen werden. Die Kosten dafür und die Verantwortung trägt der Aussteller. Insbesondere ist es dem Aussteller nicht gestattet, Strom von benachbarten Ständen zu beziehen. Alle Anschlüsse und Geräte müssen den aktuellen einschlägigen Bestimmungen, insbesondere den VDE-Vorschriften und den DIN- und CE-Normen, sowie dem Stand der Technik entsprechen. Für Schäden, die aus Leistungsschwankungen oder Unterbrechungen oder Druckabfall resultieren, wird keine Haftung übernommen.

28. Bewachung
Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen wird vom Veranstalter veranlasst, ohne dass dieser jedoch für Verluste oder Beschädigungen die Haftung übernimmt. Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr für eine lückenlose Bewachung und Kontrolle des Ausstellungsgeländes. Für die Beaufsichtigung und Bewachung seines Standes und des Ausstellungsgutes während der Öffnungszeiten ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Ende der Veranstaltung. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung des Veranstalters zulässig und können kostenpflichtig über den Bestellscheinblock bestellt werden.

29. Reinigung
Die tägliche Reinigung der Wege im Freigelände und der Gänge in den Ausstellungshallen wird durch den Veranstalter veranlasst. Die Instandhaltung und Reinigung des Ausstellungsplatzes und der Ausstellungsstücke obliegt dem Aussteller. Die tägliche Reinigung muss bis 6.00 Uhr früh beendet sein, da sonst der Müll nicht mehr abtransportiert wird. Reinigungsarbeiten sind grundsätzlich mit biologisch abbaubaren Produkten durchzuführen. Vernachlässigt ein Aussteller seine Reinigungspflicht, so wird die Reinigung auf seine Kosten durch den Veranstalter veranlasst.

30. Ausstellungskatalog
Für die Ausstellung wird ein offizieller Katalog herausgegeben sowie eine Aussteller- Datenbank ins Internet gestellt. Der Grundeintrag im alphabetischen Ausstellerverzeichnis des Kataloges ist kostenlos, der Grundeintrag in der Ausstellerdatenbank im Internet ist kostenpflichtig. Er enthält Firmenname, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail und Internetadresse. Darüber hinaus kann jeder Aussteller weitere Einträge und Anzeigen kostenpflichtig über den Bestellscheinblock für den Katalog und die ZLF-Homepage im Internet bestellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einträge übernimmt der Veranstalter keine Gewähr. Ausstellungskataloge werden im Verhältnis zur Größe der gemieteten Fläche kostenlos ausgegeben.

31. Werbung und Demonstrationen
Alle Arten von Vorführungen bedürfen einer schriftlichen Genehmigung und haben so zu erfolgen, dass die benachbarten Aussteller nicht gestört werden. Störende, Lärm erzeugende oder beeinträchtigende Vorführungen können vom Veranstalter stets und unabhängig von eventuell erteilten Genehmigungen beschränkt oder untersagt werden. Werbung ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes und nur für zugelassene Ausstellungsgegenstände gestattet. In den Hallen stehen den Ausstellern nur die Innenflächen der Wände ihres Standes auf Wandhöhe zu Werbezwecken zur Verfügung. Der Veranstalter ist berechtigt, unbefugt angebrachte oder ausgeübte Werbung ohne gerichtliche Hilfe zu unterbinden. Das Aufstellen oder Herumtragen von Werbetafeln, das Verteilen von Prospekten oder jede Art von Aussteller- und Besucherbefragung außerhalb des Standes ist verboten. Die Abgabe von Proben und Gegenständen aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Veranstaltungsleitung. Lautsprecherwerbungen, der Betrieb von Lasereinrichtungen und Tonfilmvorführungen usw. ohne schriftliche Sondergenehmigung sind untersagt. Die Vorschriften der GEMA sind zu beachten. Die Veranstaltungsleitung behält sich Durchsagen und Werbung über die allgemeine Lautsprecheranlage vor. Die Abgabe von Scherzartikeln (Luftballone, Juxhüte usw.) ist nicht erlaubt. Werbung mittels Werbeballon ist verboten.

32. Filmen und Fotografieren
Gewerbliche
Bildaufnahmen jeglicher Art müssen durch die Veranstaltungsleitung genehmigt werden. Der Veranstalter hat das Recht, Bild- und Tonaufnahmen von der Ausstellung und den Ausstellern zur Dokumentation, für Eigenveröffentlichungen, Werbezwecke und allgemeine Presseveröffentlichungen zu verwenden.

33. Haftung/ Verkehrssicherungspflicht/ Vertreten
Der Veranstalter haftet für Körperschäden (Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit), die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die der Veranstalter, dessen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Veranstalter haftet darüber hinaus für sonstige Schäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten durch den Veranstalter, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. In diesen Fällen haftet der Veranstalter nur, wenn es sich bei diesen Schäden um typische Schäden und nicht um Folgeschäden handelt und dann auch nur bis zur Höhe der 5fachen Summe des Nettobeteiligungspreises, höchstens jedoch bis 100.000,00 EUR je Schadensfall; diese Haftungsbegrenzung gilt nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Ausstellern, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen sind, haftet der Veranstalter für Schäden und Verluste an dem von dem Aussteller eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung in keinem Fall. Hierbei ist es unbeachtlich, ob die Schäden und Verluste vor, während oder nach der Veranstaltung entstehen. Das Gleiche gilt für die von den Ausstellern, Angestellten oder Beauftragten im Messegelände abgestellten Fahrzeuge. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Angestellten oder Beauftragten oder seine Ausstellungsgegenstände oder Einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden. Im Schadensfall muss unverzüglich eine schriftliche Anzeige bei der Veranstaltungsleitung erfolgen.

34. Versicherungen
Der Aussteller verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung mit ausreichendem Versicherungsschutz für Personen- und Sachschäden abzuschließen. Der Veranstalter schließt einen Rahmenvertrag mit einem Versicherer zugunsten und für Rechnung der Aussteller ab. Über den Bestellscheinblock kann der einzelne Aussteller auf eigene Kosten den erforderlichen Versicherungsschutz sowohl für seine zur Ausstellung kommenden Güter (Transport- und Ausstellungsrisiko) als auch für seine Haftpflicht Dritten gegenüber beantragen.

35. Hausordnung
Der Veranstalter übt durch die Veranstaltungsleitung das Hausrecht auf dem gesamten Ausstellungsgelände aus. Der Veranstalter kann zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufes der Veranstaltung eine allgemeinverbindliche Hausordnung erlassen, die über die in den Anmeldebedingungen enthaltenen Bestimmungen hinausgeht. Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, Vorführungen, Warenpräsentationen und sonstige Aktionen zu untersagen und Bestimmungen der Anmeldebedingungen zu ändern, sofern hierdurch andere Personen oder Sachen gefährdet oder über das bei Ausstellungen übliche Maß hinaus belästigt oder gestört werden können. Dies gilt auch, wenn vorher die Genehmigung hierfür erteilt wurde. Die Mitarbeiter der Veranstaltungsleitung sind jederzeit berechtigt, die Stände der Aussteller zu betreten.

36. Gewerblicher Rechtsschutz
Der Aussteller ist verpflichtet, alle Urheberrechte und sonstigen Rechte Dritter zu beachten. Ein Verstoß hiergegen berechtigt den Veranstalter zur sofortigen Kündigung.

37. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten des Ausstellers werden für die Erfüllung der Geschäfts- und Vertragszwecke unter Berücksichtigung der gesetzlichen Datenschutzregelungen verarbeitet und genutzt, insbesondere im Rahmen der Erfüllung des Vertragszwecks auch an Dritte weitergegeben.

38. Anerkennung der Bedingungen
Jeder Aussteller unterwirft sich und seine Beauftragten und dass, von ihm für die Ausstellung eingesetzte Personal mit der Anmeldung diesen Bedingungen und allen polizeilichen, gewerbebehördlichen und sonstigen Vorschriften für das ZLF und erkennt diese rechtsverbindlich an. Im Übrigen ist jeder Aussteller verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und zu befolgen.

39. Schriftformerfordernis
Zu dieser Vereinbarung bestehen keine weiteren mündlichen Abreden. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

40. Teilnichtigkeit, salvatorische Klausel
DDie Gültigkeit dieses Vertrags wird durch eine etwaige Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen nicht berührt. Eine nichtige oder unwirksame Vertragsklausel ist im Wege der Auslegung in eine wirksame Vertragsklausel, die dem Zweck der nichtigen oder unwirksamen Vertragsklausel entspricht, umzudeuten.

41. Verjährung
Sämtliche Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter verjähren innerhalb von 6 Monaten, gerechnet ab Beendigung der Veranstaltung. Beanstandungen von Rechnungen müssen innerhalb von 14 Tagen geltend gemacht werden.

42. Änderungen und Evakuierung
Der Veranstalter behält sich Änderungen und Ergänzungen vor, welche die Abwicklung und Sicherheit betreffen. Auch kann die Schließung von Zelthallen und Ausstellungsbereichen im Freien und deren Räumung aus Sicherheitsgründen oder aufgrund behördlicher Anordnungen angeordnet werden..

43. Rundschreiben
Die Aussteller werden durch Rundschreiben über weitere Einzelheiten der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung unterrichtet. Diese Rundschreiben sind Bestandteil der Ausstellungsbedingungen.

44. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit der Aussteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird München als Erfüllungsort, auch für sämtliche Zahlungsverpflichtungen, vereinbart und gilt ausschließlich deutsches Recht. Als Gerichtsstand für alle Klagen des Veranstalters gegen den Aussteller und des Ausstellers gegen den Veranstalter jeweils aus oder über diesen Vertrag wird München als Gerichtsstand vereinbart.

München, September 2011

 
Die Ausstellungsbedingungen zum Download (pdf, 53 KB)
 
 

 
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