AGB - Stand September 2011
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1. Veranstalter
Steuer-Nr.: 143/241/0109
Die Ausstellungsbedingungen zum Download (pdf, 53 KB)
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2. Ort, Dauer und Öffnungszeiten
Die Ausstellung findet vom 22. bis 30.09.2012 in München auf dem Südteil der Theresienwiese (Ausstellungsgelände ca. 120.000 m²) statt und ist in der Regel täglich von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet. Aussteller haben täglich von 8:00 Uhr bis 19:00 Uhr Zutritt; außerhalb dieser Zeiten ist den Ausstellern, ihrem Personal oder sonstigen Personen der Aufenthalt auf dem Ausstellungsgelände untersagt. Übernachtungen innerhalb des Ausstellungsgeländes sind verboten.
3. Gliederung der Ausstellung
A. Leistungsschauen der bayerischen Land- und Forstwirtschaft
Tiere und landwirtschaftliche Erzeugnisse
B. Lehr- und Sonderschauen
Verbände, Organisationen und Behörden, Forschung und Wissenschaft
C. Industrieausstellung
Land- und forstwirtschaftliche Maschinen, Geräte und Zubehör, Betriebs- und Hilfsmittel, IT und Datenverarbeitung, landwirtschaftliches Bauwesen und regenerative Energien, Dienstleistungen, Beratungen und Ernährungswirtschaft, landwirtschaftliche Verlage und Versicherungen, ländlicher Haushalt und Garten, Freizeit, Hobby
Das ZLF ist eine Ausstellung im Sinne des § 65 der Gewerbeordnung (GewO). Der Direktverkauf ab Stand ist zulässig.
4. Anmeldung
Die Anmeldung ist unter Verwendung der Anmeldeformulare zu richten an den Bayerischen Bauernverband, ZLF 2012, Max-Joseph-Str. 9, 80333 München. Mitaussteller sind im Anmeldeformular des Hauptausstellers mit anzumelden; zusätzlich haben diese ein eigenes Formular mit dem Vermerk „Mitaussteller“ ausgefüllt abzugeben. Anmeldungen müssen vollständig ausgefüllt, unterzeichnet und mit Firmenstempel versehen sein. Mit Eingang beim Veranstalter ist die Anmeldung unter Anerkennung dieser Ausstellungsbedingungen rechtsverbindlich, ohne dass hierdurch jedoch bereits ein Anspruch auf Zulassung zur Ausstellung begründet wird. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Vergabe der Ausstellungsplätze unter anderem auch nach Eingangsdatum der Anmeldung erfolgt. Der Eingang der Anmeldung wird nicht bestätigt.
Anmeldeschluss: 16. Januar 2012
5. Zugelassene Gegenstände
Ausgestellt werden dürfen nur solche Gegenstände, die nicht gegen Rechte
Dritter (z.B. Urheberrechte) verstoßen, in der Anmeldung namentlich und typenmäßig
genau aufgeführt und die vom Veranstalter zugelassen, d. h. nicht
von der Anmeldeliste gestrichen sind. Darüber, ob angemeldete Gegenstände
gestrichen werden, entscheidet der Veranstalter nach pflichtgemäßem Ermessen,
wobei insbesondere der landwirtschaftlich geprägte Charakter der Ausstellung
berücksichtigt wird. Sollte sich herausstellen, dass ausgestellte Gegenstände
geeignet sind, andere Personen oder Sachen zu gefährden oder
stören, oder die Zulassung auf Grund falscher Voraussetzungen oder Angaben
erteilt worden ist, kann die weitere Ausstellung dieser Gegenstände jederzeit
untersagt werden.
6. Abgabe von Getränken oder Speisen
Die Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt oder auch unentgeltlich
(Gästebewirtung) bedarf einer Sondergenehmigung durch den Veranstalter
bzw. eines zusätzlichen Vertrages mit dem Veranstalter.
Ist nach vorstehender Bestimmung die Abgabe von Speisen und Getränken
gestattet, ist es ausschließlich Angelegenheit des Ausstellers, hierbei alle einschlägigen
Gesetze und Vorschriften, auch die der örtlichen Behörden und
insbesondere auch die zum Nichtraucherschutz zu beachten. Auch bei der
Gästebewirtung muss Mehrweggeschirr verwendet werden.
Die Belieferung der Ausstellungsstände von Außerhalb ist während der
Öffnungszeiten nicht zulässig.
7. Ausstellung von Tieren
Die Ausstellung von Tieren bedarf einer Sondergenehmigung und eines
zusätzlichen Vertrages mit dem Veranstalter.
8. Mitaussteller und Untervermietung
Die Untervermietung oder sonstige Überlassung eines zugewiesenen Standes
an Dritte ist ebenso wie ein Standtausch oder die Aufnahme eines Mitausstellers
nur nach vorheriger Zustimmung des Veranstalters zulässig. Jeder Verstoß
hiergegen berechtigt den Veranstalter zur sofortigen Kündigung.
Mieten mehrere Aussteller einen Stand gemeinsam, haften sie gesamtschuldnerisch.
Bei Aufnahme eines Mitausstellers haftet der Hauptaussteller
für dessen Verschulden wie für eigenes Verschulden.
Mitaussteller ist, wer am Stand eines Ausstellers mit eigenem Personal und
Angebot auftritt. Die Genehmigung zur Aufnahme eines Mitausstellers ist
gebührenpflichtig.
9. Wirksamwerden des Vertrages
Mit Zugang der Standbestätigung durch den Veranstalter beim Aussteller wird der Standmietvertrag wirksam.
Mit der Standbestätigung erhält der Aussteller eine Rechnung, aus der
die Größe und Nummer des zugewiesenen Standes sowie dessen
Zelthallennummer bzw. Freigeländeblock hervorgehen.
Obwohl sich der Veranstalter bemüht, die Standflächen gemäß der
Beantragung zuzuteilen, können sich in Einzelfällen Abweichungen
ergeben. Aus sachlichen Gründen können Anmeldungen abgelehnt und
beantragte Standflächen verändert werden.
Sollte die Fläche des zugeteilten Standes um mehr als 10 % nach oben
oder unten abweichen, in einer anderen Zelthalle bzw. in einem anderen
Freigeländeblock zugewiesen werden oder eine andere Standform haben,
wird dem Aussteller ein Kündigungsrecht eingeräumt. Dieses erlischt,
wenn es nicht binnen 14 Tagen nach Bestätigungszugang erklärt wird.
10. Änderungen
Der Veranstalter ist auch nach Wirksamwerden des Vertrages berechtigt, bei
Vorliegen besonderer Umstände oder aus Gründen der Sicherheit und der
öffentlichen Ordnung, dem Aussteller unter schriftlicher Mitteilung der Gründe
einen geänderten oder einen anderen als den ihm bestätigten Stand zuzuweisen.
Ziffer 9 Satz 4 gilt in diesem Fall entsprechend.
Der Veranstalter ist ferner berechtigt, die Belegung der benachbarten Stände
zu ändern oder hieran bauliche Veränderungen vorzunehmen, rechtliche
Ansprüche können hieraus nicht abgeleitet werden.
11. Vertragsauflösung und Rücktritt
Dem Aussteller steht vom wirksam geschlossenen Standmietvertrag weder ein
Rücktrittsrecht noch ein Vertragsauflösungsrecht zu.
Der Aussteller wird nicht von der Entrichtung der sich aus der Anmeldung für
den vereinbarten Stand ergebenden Standmiete befreit dadurch, dass er durch
einen in seiner Sphäre liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts
gehindert wird.
Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen
sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen
Verwertung des Gebrauchs erlangt, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von
75 % der Standmiete.
12. Kündigung
Verstößt ein Aussteller gegen die Ausstellungsbedingungen oder die Hausordnung,
kann der Veranstalter den Standmietvertrag fristlos kündigen und den
Aussteller von der Veranstaltung ausschließen. Weitergehende Ansprüche des
Veranstalters, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt;
eine Rückerstattung von bereits entrichteten Standmieten ist ausgeschlossen.
13. Höhere Gewalt
Ist der Veranstalter infolge höherer Gewalt, behördlicher Anordnungen oder
sonstiger vom Veranstalter nicht zu vertretender Gründe genötigt, einen oder
mehrere Ausstellungsbereiche vorübergehend oder auch für längere Dauer zu
räumen oder die Veranstaltung zu verschieben oder zu verkürzen, erwachsen
dem Aussteller hieraus weder Rücktritts- noch Kündigungsrechte noch sonstige
Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche oder Rückzahlungsansprüche
gegen den Veranstalter.
Muss die Veranstaltung infolge höherer Gewalt, wegen Versagung der erforderlichen
öffentlich-rechtlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse oder aus
sonstigen vom Veranstalter nicht zu vertretenden Gründen insgesamt abgesagt
werden, haftet der Veranstalter nicht für Schäden oder Nachteile, die sich
aus der Absage für den Aussteller ergeben.
Dies gilt auch dann, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem Veranstalter
aus objektiv nachvollziehbaren Gründen unzumutbar geworden ist.
Kann die Veranstaltung aus vorgenannten Gründen nicht durchgeführt werden,
kann der Veranstalter für die im Hinblick auf die Veranstaltung getätigten
vergeblichen Aufwendungen vom Aussteller einen Solidarbeitrag in Höhe von
25 % der Standmiete beanspruchen.
14. Standmieten
Die kleinste Ausstellungsfläche beträgt:
a) in den Zelthallen 9 qm
b) im Freigelände 20 qm
Jeder angefangene Quadratmeter wird im Freigelände auf volle, in der
Zelthalle auf halbe Quadratmeter aufgerundet. Kreisrunde oder ovale Plätze
werden mit rechtwinkligen Ergänzungen berechnet.
Die Grundmiete beträgt netto
1. in den Zelthallen je m² 123,50 €,
Müllabfuhr enthalten
2. im Freigelände je m² 58,00 €,
Müllabfuhr enthalten
Die Zuschläge betragen:
1. In den Zelthallen je qm
a) Stand mit 2 freien Seiten Euro 14,50
b) Stand mit 3 freien Seiten Euro 25,00
c) Stand mit 4 freien Seiten Euro 27,50
2. Im Freigelände je qm
a) Stand mit 2 freien Seiten Euro 14,50
b) Stand mit 3 freien Seiten Euro 17,50
c) Stand mit 4 freien Seiten Euro 20,50
3. Mitausstellergebühr Euro 660,00
Alle Preise verstehen sich jeweils zuzüglich deutscher Mehrwertsteuer, soweit
die Leistung in Deutschland steuerpflichtig ist. Ausländische Aussteller
sind verpflichtet, ihre Umsatzsteuer ID-Nummer mitzuteilen.
Alle weiteren Leistungen sind über den Bestellscheinblock zu bestellen und
werden gesondert in Rechnung gestellt.
15. Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug
Alle in Rechnung gestellten Beträge sind binnen 14 Tagen, bei kurzfristiger
Anmeldung sofort nach Zugang der Standbestätigung, auf das Konto bei der
DZ Bank AG München,
Konto-Nr. 74 002
BLZ: 701 600 00
IBAN: DE77701600000000074002
BIC GENODEFF
USt-ID Nummer DE 129 523 451
in Euro zu überweisen.
Alle Zahlungen haben kostenfrei für den Veranstalter zu erfolgen.
Befindet sich der Aussteller mit der Zahlung im Verzug und leistet er diese
auch auf Mahnung, für die pro Mahnung eine Gebühr i. H. v. 30,00 € erhoben
wird, nicht binnen der hierin gesetzten Frist, ist der Veranstalter zur fristlosen
Kündigung und anderweitigen Standvergabe berechtigt. Ziffer 11 Satz 2 und
3 gelten entsprechend.
Der Bezug der Ausstellungsfläche ist nur nach vorheriger und voller Bezahlung
der Standmiete möglich.
16. Aufrechnungsverbot / Verwertungsvollmacht
Der Aussteller kann gegen Forderungen des Veranstalters nur mit vom Veranstalter
schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen
aufrechnen.
Sollten fällig gewordene Forderungen des Veranstalters nicht spätestens
zum Zeitpunkt der Beendigung der Veranstaltung vollständig erfüllt sein, steht
dem Veranstalter ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Ausstellers
gemäß § 562 BGB zu.
17. Gestaltung, Ausstattung und Beschaffenheit
Allgemein
Beanstandungen über etwaige Mängel der zugeteilten Ausstellungsfläche
sind vor Bezug schriftlich der Veranstaltungsleitung zu melden. Spätere
Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
Eine Überbauung der eingemessenen Standabmessung ist in jedem Fall
unzulässig.
Etwaige im oder vor dem Stand vorhandene Sicherheitseinrichtungen, deren
Hinweisschilder und technische Anlagen wie Feuermelder, Hydranten, oberirdische
Wasseranschlüsse, Stromverteilerkästen, Licht-, Lautsprecher-,
Telefonanlagen und Messeinrichtungen sowie die Straßen-, Stand- und
Blockbeschilderung, Lagepläne, Abfallbehälter und Masten usw. müssen
geduldet werden, stets sichtbar gehalten und zugänglich sein.
Alle Ausstellungsflächen werden mit Standnummern gekennzeichnet.
Vorhandene Auf- und Einbauten, Beschilderungen, Bäume, Zäune usw.
dürfen weder beschädigt, verändert, entfernt oder für Ausstellungszwecke
genutzt werden.
Der Aussteller hat seinen Stand in ordnungsgemäßer Weise auszustatten
und während der gesamten Öffnungszeiten mit fachkundigem Personal zu
besetzen. Dem Aussteller obliegt bezüglich des ihm überlassenen Standes
die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Der Aussteller stellt den Veranstalter
von Ansprüchen Dritter, die diesen aufgrund einer Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht
gegenüber dem Veranstalter erwachsen können, frei.
Während der Ausstellung ist auch das teilweise Räumen und Entfernen oder
Austauschen von Ausstellungsgegenständen vom Stand nicht gestattet, es
sei denn, die Entfernung wird behördlich angeordnet oder durch den Veranstalter
veranlasst.
Freigelände
Zelthallen
18. Vorschriften
Es ist Sache des Ausstellers, sich über alle einschlägigen öffentlich – rechtlichen
Vorschriften und Gesetze, auch die der örtlichen Behörden, zu unterrichten
und diese eigenverantwortlich zu erfüllen.
Insbesondere sind auch die gesetzlichen Vorschriften für die Firmen- und
Preisauszeichnung für die Dauer der Ausstellung einzuhalten.
Der Aussteller ist zur Einhaltung der jeweils gültigen arbeits-, sozial-, und
gewerberechtlichen Vorschriften verpflichtet.
Der Aussteller trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass sämtliche baulichen
Anlagen, Ausstellungsgegenstände und sonstigen Einrichtungen und
Gegenstände auf seiner Ausstellungsfläche den aktuellen bau-, brandschutzund
gewerberechtlichen Vorschriften, den berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutz-
und Unfallverhütungsvorschriften, den einschlägigen Sicherheitsvorschriften
der Technischen Überwachungsvereine und sonstigen
relevanten Sicherheitsnormen, dem Gesetz über technische Arbeitsmittel,
dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und dessen Verordnungen
(GPSGV), den einschlägigen EU-Richtlinien, der CE-Kennzeichnung,
den DIN- und VDE-Vorschriften usw. entsprechen.
Bei Vorführungen sind die gesetzlichen Sicherheitsvorschriften für den Personen-
und Unfallschutz einzuhalten, und das Vorführgelände ist entsprechend
abzuschranken. Das Ausstellen und der Betrieb von Maschinen kann
untersagt werden, wenn gesetzliche Vorschriften nicht eingehalten sind.
19. Bauaufsichtliche Genehmigung
Alle baulichen Anlagen und Ausstellungsstände sind entsprechend den gültigen
materiellen baurechtlichen Bestimmungen auszuführen. Insbesondere
gelten die Bayerische Bauordnung, im Speziellen Art. 30 und Art. 72, die
Richtlinie über den Bau und Betrieb von fliegenden Bauten (Fassung Februar
2007), die Versammlungsstättenverordnung (Fassung November 2007), die
Verordnung über die Verhütung von Bränden und in Teilen die Betriebsvorschriften
für das Oktoberfest 2012.
Für die Errichtung baulicher Anlagen, Pavillons, Zelte usw., die eine überbaute
Fläche von 25 m² oder eine Höhe von 4 m (auch nur in einem Teil der
Anlage) überschreiten oder doppelstöckig sind, ist eine schriftliche Genehmigung
der Veranstaltungsleitung einzuholen. Dies gilt auch für kleinere Anlagen,
wenn sie außergewöhnliche Lasten oder Kräfte aufzunehmen haben.
Die Anhängung von Werbeträgern oder sonstigen Lasten an Maschinen ist
aus Sicherheitsgründen verboten.
Der Antrag auf Genehmigung ist spätestens 8 Wochen vor Beginn des Aufbaus
mit sämtlichen Unterlagen, Plänen (Ansichten, Grundrisse, Schnitte M.
1:100) und bei Bedarf mit geprüften statischen Berechnungen oder Prüfbuch
in dreifacher Ausfertigung bei der Veranstaltungsleitung einzureichen. Kostenträger
für die Gebrauchsabnahme und Genehmigung ist der Aussteller.
Erst mit der Genehmigungsbestätigung ist der Standbau freigegeben.
Aufbauten, die nicht genehmigt sind, den technischen Richtlinien oder den
Gesetzen nicht entsprechen, müssen gegebenenfalls geändert oder beseitigt
werden.
Geschlossene Zelte und Aufbauten im Freigelände, die größer als 25 m² sind,
benötigen einen Abstand zu benachbarten Aufbauten oder Zelten. Der Abstand
ist gestaffelt, je nach Materialart der Außenwände und der Bedachung
und der Größe der überbauten Fläche. Dementsprechend müssen mit der
Veranstaltungsleitung und mit den Nachbarausstellern Absprachen bezüglich
des Standortes der Aufbauten getroffen werden.
20. Brandschutzmaßnahmen
Ziffer 18 und 19 gelten entsprechend.
Darüber hinaus sind die allgemein gültigen Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes, die Anordnung über Brandschutzmaßnahmen der Landeshauptstadt München, der Branddirektion (Bestandteil des Bestellscheinblockes) und die Vorschriften über die Verwendung von radioaktiven Stoffen wesentlicher Bestandteil des Vertragsverhältnisses. Für Zelte und Standaufbauten, die größer als 75 m² sind, sind in dreifacher Ausfertigung maßstabsgetreue Planskizzen mit Anordnung der Rettungswege und deren Abmessungen mit rechnerischem Nachweis einzureichen.
Gekennzeichnete Flächen für die Feuerwehr müssen auch während der Auf- und Abbauzeiten freigehalten werden.
- DIN 4102 Teil 1, Klasse B1, Verwendbarkeitsnachweis (allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis bzw. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung)
- DIN 4102 Teil 4, Klasse B1, für klassifizierte Baustoffe (z.B. Holzwolle- Leichtbauplatten nach DIN 1101) oder
- DIN EN 13501 Teil 1, mind. Klasse C-s3, d2, bestätigt durch einen
Verwendbarkeitsnachweis eines anerkannten Prüfinstitutes
- DIN 4102 Teil 1, Klasse A1 oder A2, Verwendbarkeitsnachweis (allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis bzw. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung)
- DIN 4102 Teil 4, Klasse A1 oder A2, für klassifizierte Baustoffe oder
- DIN EN 13501 Teil 1, mind. Klasse A2-s1,d0, bestätigt durch einen
Verwendbarkeitsnachweis eines anerkannten Prüfinstitutes.
- In den Zelthallen: ab 13. September 2012
- Im Freigelände: ab 27. August 2012
Das gesamte Ausstellungsgut muss am Vortag der Eröffnung, am 21. September 2012, bis 18.00 Uhr aufgestellt sein. Über bis dahin nicht belegte Stände kann die Veranstaltungsleitung frei verfügen. Falls ein Aussteller mit dem Aufbau säumig ist, kann die Veranstaltungsleitung auf seine Kosten die erforderlich erscheinenden Maßnahmen zur Ausstattung des Standes ergreifen.
- Abbautermin: Sonntag, 30.09.2012
- ab 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr: Tiertransporte
- ab 20.00 Uhr: Beginn der Abräumarbeiten der Ausstellungsgegenstände
- ab 22.00 Uhr bis 1.00 Uhr: Transporte der allgemeinen Aussteller mit Fahrzeugen bis 7,5 t
- ab Montag, 01.10.2012: Schwertransporte
- ab Montag, 08.10.2012: Abtransport von Großaufbauten und -geräten.
Wegen des Oktoberfestendes am 07.10.2012 dürfen die Abtransporte an diesem
Tag nur bis 16.00 Uhr durchgeführt werden.
Die Stände in den Hallen sind bis zum 05.10.2012, die Stände im Freigelände
bis zum 15.10.2012 zu räumen; Zuwiderhandlungen berechtigen den Veranstalter,
den Stand ohne vorherige Ankündigung auf Kosten des Ausstellers zu
räumen und die Gegenstände einlagern zu lassen. Bei Bedarf können die vorgegebenen Termine geändert werden.
Rückgabe:
Rückgabe:
Der Aussteller hat nach Ablauf des festgesetzten Abbautermins die Ausstellungsfläche
selbst oder durch die vom Veranstalter benannte Vertragsfirma in
den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Werden die Arbeiten vom Aussteller selbst ausgeführt, muss eine Abnahme
durch die Veranstaltungsleitung mit schriftlicher Bestätigung erfolgen. Bei nicht
ordnungsgemäß wiederhergestellten Ausstellungsflächen veranlasst die Veranstaltungsleitung
dies auf Kosten des Ausstellers. Sofern die Wiederherstellung
durch die Vertragsfirma erfolgt, gilt die Auftragserteilung als Abnahme.
22. Fahren und Parken auf dem Ausstellungsgelände
Das Befahren des Ausstellungsgeländes ist nur mit einem Einfahrtsschein
während der Auf- und Abbauzeit gestattet.
Sämtliche Fahrzeuge müssen bis zum 21.09.2012, 18.00 Uhr, das Ausstellungsgelände
verlassen haben.
Während der Ausstellung ist das Fahren und Parken in der Zeit von 8.30 Uhr
bis 18.00 Uhr auf dem Ausstellungsgelände verboten.
Aussteller im Freigelände dürfen bis 3 Tage vor Ausstellungsbeginn nur auf
der eigenen gemieteten Ausstellungsfläche parken.
Während der Ausstellung dürfen Pkw auf dem Ausstellungsstand auf keinen
Fall hinterstellt werden.
Alle widerrechtlich geparkten Fahrzeuge werden unverzüglich kostenpflichtig
entfernt.
Auf dem gesamten Ausstellungsgelände gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung
(StVO). Die zugelassene Höchstgeschwindigkeit beträgt
20 km/h.
Der Veranstalter ist berechtigt, insbesondere um einen reibungslosen Verkehrsablauf
während der Auf- und Abbauzeit sowie während der Veranstaltungsdauer
zu gewährleisten, weitergehende verkehrsordnende und verkehrslenkende
Maßnahmen zu ergreifen.
23. Ausstellerdauerkarten, Arbeitsausweise und Einfahrtsscheine
Ausstellerdauerkarten sind gültig vor, während und nach der Ausstellung und
werden im Verhältnis zur Größe der gemieteten Fläche kostenlos vom Veranstalter
an den Hauptaussteller ausgegeben. Mitaussteller erhalten 3 Ausstellerdauerkarten.
Die Karten sind nur für den Aussteller und dessen Personal bestimmt.
Sie sind nicht übertragbar, sondern gelten nur in Verbindung mit dem
Personalausweis des Inhabers und dem Firmenstempel. Bei Personalwechsel
können Ausstellerdauerkarten bei der Veranstaltungsleitung umgetauscht
werden. Im Bedarfsfall werden weitere Ausstellerdauerkarten ab 17.09.2012
gegen Bezahlung abgegeben. Für diese Karten gelten die gleichen Bestimmungen
wie für die kostenlos ausgegebenen Ausstellerdauerkarten.
Arbeitsausweise für den Auf- und Abbau sind in beschränkter Anzahl kostenlos erhältlich. Gültigkeit: bis 21.09.2012, 20.00 Uhr und ab 30.09.2012, 18.00 Uhr.
Kfz-Einfahrtsscheine für den Aufbau sind in beschränkter Anzahl kostenlos erhältlich. Gültigkeit: bis 21.09.2012, 18.00 Uhr.
Kfz-Einfahrtsscheine für den Abbau sind in beschränkter Anzahl kostenlos erhältlich. Gültigkeit ab 30.09.2012, 22.00 Uhr.
Kfz-Einfahrtsscheine während der Ausstellung sind in beschränkter Anzahl kostenlos erhältlich. Gültigkeit: täglich von 7.00 Uhr bis 8.30 Uhr und von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr gegen Hinterlegung einer Kaution von 100 € am Einfahrtstor. Beim Einfahren werden Uhrzeit und Datum aufgestempelt. Bei fristgemäßem Verlassen wird die Kaution zurückerstattet.
Der Kartenversand erfolgt nach Bezahlung der Standmiete auf Bestellung,
jedoch nur bis 14 Tage vor Ausstellungsbeginn. Karten können danach in der
Kartenstelle der Veranstaltungsleitung auf dem Ausstellungsgelände abgeholt
werden. Missbrauch der ausgegebenen Ausweise hat den sofortigen
entschädigungslosen Einzug zur Folge.
Zusätzlich zu dem durch die Veranstaltungsleitung ausgegebenen Kfz-Einfahrtsschein
muss für die Zeit des Oktoberfestes, vom 22.09.2012 bis
07.10.2012, beim Kreisverwaltungsreferat der LH München ein gesonderter
Zufahrtskontrollbeleg beantragt werden. Die Einfahrt auf das ZLF-Gelände ist
nur mit beiden Einfahrtsscheinen und einem gültigen Personalausweis möglich.
Änderungen bleiben vorbehalten.
24. Messespedition
Für sämtliche Speditionstätigkeiten ist die offizielle Messespedition zuständig.
Der Einsatz von Kran- und Hebefahrzeugen, Gabelstaplern und Arbeitsbühnen
auf dem gesamten Ausstellungsgelände hat aus Sicherheitsgründen
nur über sie zu erfolgen. Eigene Geräte dürfen nur mit Genehmigung der
Veranstaltungsleitung eingesetzt werden. Der Veranstalter nimmt keine Sendungen
entgegen und haftet dafür in keinem Fall.
25. Müllbeseitigung
Die Aussteller erkennen die Gewerbeabfallverordnung der Landeshauptstadt
München ausdrücklich an. Sie fordert eine Mülltrennung, eine umweltverträgliche
Verwertung der Abfälle und die fachgerechte Entsorgung von Sonderabfällen.
Nach Möglichkeit sind Abfälle zu vermeiden. Die Kosten für die Müllbeseitigung
während der Veranstaltung sind in der Standmiete enthalten.
Die Beseitigung des anfallenden Schutts bzw. Abfalls beim Standauf- und -
abbau ist vom Aussteller selbst zu übernehmen. Für Zuwiderhandlungen
kann eine Vertragsstrafe bis zu 2.000,00 € erhoben werden. Die Lagerung
von Leergut jeglicher Art ist verboten.
26. Bestellscheinblock
Nach Wirksamwerden des Standmietvertrages erhält der Aussteller im Frühjahr
2012 einen Bestellscheinblock zur Anforderung der für die Ausstellung
notwendigen technischen und organisatorischen Dienstleistungen. Die Anträge
können nur berücksichtigt werden, wenn die Bestellungen mit den vorgedruckten
Formularen fristgerecht eingehen. In diesen Vordrucken werden die
genauen Bedingungen und Kosten bekannt gegeben. Kostenpflichtige Leistungen
werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Veranstalter ist berechtigt,
entsprechend der Bestellung Vorauszahlungen zu verlangen.
Für die Leistungen der Vertragsfirmen wird keine Haftung übernommen.
Die Vordrucke können auch über das Internet abgerufen werden.
27. Technische Einrichtung
Erforderliche Anschlüsse und Installationen für Strom, Telefon, Internet
sowie
Be- und Entwässerung usw. sind mit dem Bestellscheinblock zu beantragen.
Einrichtung und Verbrauch gehen zu Lasten des Ausstellers.
Selbstinstallationen für Be- und Entwässerung sind nicht zulässig. Die
Einleitungen
in das Abwassernetz dürfen die übliche Schadstoffmenge für Haushalte
nicht übersteigen. Chemisch und sonstige verunreinigte Abwässer dürfen
nicht in das Kanalsystem eingeleitet werden.
In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass der bestellte Wasseranschluss
nicht installiert werden kann oder über einen benachbarten
Ausstellerstand
geführt werden muss.
Elektroinstallationen von ausstellereigenen Fachkräften sind nur ab
Standanschluss
zulässig und müssen durch die vom Veranstalter zugelassene Vertragsfirma
abgenommen werden. Die Kosten dafür und die Verantwortung
trägt der Aussteller. Insbesondere ist es dem Aussteller nicht
gestattet, Strom
von benachbarten Ständen zu beziehen. Alle Anschlüsse und Geräte müssen
den aktuellen einschlägigen Bestimmungen, insbesondere den
VDE-Vorschriften
und den DIN- und CE-Normen, sowie dem Stand der Technik entsprechen.
Für Schäden, die aus Leistungsschwankungen oder Unterbrechungen
oder Druckabfall resultieren, wird keine Haftung übernommen.
28. Bewachung
Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen wird vom Veranstalter
veranlasst, ohne dass dieser jedoch für Verluste oder Beschädigungen die
Haftung übernimmt. Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr für eine lückenlose
Bewachung und Kontrolle des Ausstellungsgeländes.
Für die Beaufsichtigung und Bewachung seines Standes und des Ausstellungsgutes
während der Öffnungszeiten ist der Aussteller selbst verantwortlich.
Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach
Ende der Veranstaltung. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung des Veranstalters
zulässig und können kostenpflichtig über den Bestellscheinblock bestellt
werden.
29. Reinigung
Die tägliche Reinigung der Wege im Freigelände und der Gänge in den Ausstellungshallen
wird durch den Veranstalter veranlasst.
Die Instandhaltung und Reinigung des Ausstellungsplatzes und der Ausstellungsstücke
obliegt dem Aussteller. Die tägliche Reinigung muss bis 6.00 Uhr
früh beendet sein, da sonst der Müll nicht mehr abtransportiert wird. Reinigungsarbeiten
sind grundsätzlich mit biologisch abbaubaren Produkten durchzuführen.
Vernachlässigt ein Aussteller seine Reinigungspflicht, so wird die Reinigung
auf seine Kosten durch den Veranstalter veranlasst.
30. Ausstellungskatalog
Für die Ausstellung wird ein offizieller Katalog herausgegeben sowie eine Aussteller-
Datenbank ins Internet gestellt. Der Grundeintrag im alphabetischen
Ausstellerverzeichnis des Kataloges ist kostenlos, der Grundeintrag in der
Ausstellerdatenbank im Internet ist kostenpflichtig. Er enthält Firmenname, Anschrift,
Telefon, Fax, E-Mail und Internetadresse. Darüber hinaus kann jeder
Aussteller weitere Einträge und Anzeigen kostenpflichtig über den Bestellscheinblock
für den Katalog und die ZLF-Homepage im Internet bestellen. Für
die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einträge übernimmt der Veranstalter keine
Gewähr. Ausstellungskataloge werden im Verhältnis zur Größe der gemieteten
Fläche kostenlos ausgegeben.
31. Werbung und Demonstrationen
Alle Arten von Vorführungen bedürfen einer schriftlichen Genehmigung und
haben so zu erfolgen, dass die benachbarten Aussteller nicht gestört werden.
Störende, Lärm erzeugende oder beeinträchtigende Vorführungen können
vom Veranstalter stets und unabhängig von eventuell erteilten Genehmigungen
beschränkt oder untersagt werden.
Werbung ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes und nur für
zugelassene Ausstellungsgegenstände gestattet.
In den Hallen stehen den Ausstellern nur die Innenflächen der Wände ihres
Standes auf Wandhöhe zu Werbezwecken zur Verfügung. Der Veranstalter ist
berechtigt, unbefugt angebrachte oder ausgeübte Werbung ohne gerichtliche
Hilfe zu unterbinden. Das Aufstellen oder Herumtragen von Werbetafeln, das
Verteilen von Prospekten oder jede Art von Aussteller- und Besucherbefragung
außerhalb des Standes ist verboten. Die Abgabe von Proben und Gegenständen
aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Veranstaltungsleitung.
Lautsprecherwerbungen, der Betrieb von Lasereinrichtungen
und Tonfilmvorführungen usw. ohne schriftliche Sondergenehmigung sind untersagt.
Die Vorschriften der GEMA sind zu beachten.
Die Veranstaltungsleitung behält sich Durchsagen und Werbung über die
allgemeine Lautsprecheranlage vor.
Die Abgabe von Scherzartikeln (Luftballone, Juxhüte usw.) ist nicht erlaubt.
Werbung mittels Werbeballon ist verboten.
32. Filmen und Fotografieren
Gewerbliche Bildaufnahmen jeglicher Art müssen durch die Veranstaltungsleitung
genehmigt werden. Der Veranstalter hat das Recht, Bild- und Tonaufnahmen
von der Ausstellung und den Ausstellern zur Dokumentation, für Eigenveröffentlichungen,
Werbezwecke und allgemeine Presseveröffentlichungen zu
verwenden.
33. Haftung/ Verkehrssicherungspflicht/ Vertreten
Der Veranstalter haftet für Körperschäden (Schäden aus Verletzung von
Leben,
Körper oder Gesundheit), die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die
der
Veranstalter, dessen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu
vertreten
haben, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, dessen gesetzliche
Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Veranstalter haftet darüber hinaus
für
sonstige Schäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung von
Kardinalpflichten
durch den Veranstalter, dessen gesetzliche Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen
beruhen. In diesen Fällen haftet der Veranstalter nur, wenn es sich bei
diesen
Schäden um typische Schäden und nicht um Folgeschäden handelt und dann
auch nur bis zur Höhe der 5fachen Summe des Nettobeteiligungspreises,
höchstens jedoch bis 100.000,00 EUR je Schadensfall; diese
Haftungsbegrenzung
gilt nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Ausstellern,
die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlichrechtliche
Sondervermögen sind, haftet der Veranstalter für Schäden und Verluste
an dem von dem Aussteller eingebrachten Gut sowie an der
Standeinrichtung
in keinem Fall. Hierbei ist es unbeachtlich, ob die Schäden und
Verluste vor, während oder nach der Veranstaltung entstehen. Das Gleiche
gilt
für die von den Ausstellern, Angestellten oder Beauftragten im
Messegelände
abgestellten Fahrzeuge.
Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine
Angestellten oder
Beauftragten oder seine Ausstellungsgegenstände oder Einrichtungen an
Personen
oder Sachen schuldhaft verursacht werden. Im Schadensfall muss
unverzüglich
eine schriftliche Anzeige bei der Veranstaltungsleitung erfolgen.
34. Versicherungen
Der Aussteller verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung mit ausreichendem
Versicherungsschutz für Personen- und Sachschäden abzuschließen.
Der Veranstalter schließt einen Rahmenvertrag mit einem Versicherer zugunsten
und für Rechnung der Aussteller ab. Über den Bestellscheinblock kann der
einzelne Aussteller auf eigene Kosten den erforderlichen Versicherungsschutz
sowohl für seine zur Ausstellung kommenden Güter (Transport- und Ausstellungsrisiko)
als auch für seine Haftpflicht Dritten gegenüber beantragen.
35. Hausordnung
Der Veranstalter übt durch die Veranstaltungsleitung das Hausrecht auf dem
gesamten Ausstellungsgelände aus. Der Veranstalter kann zur Sicherstellung
eines reibungslosen Ablaufes der Veranstaltung eine allgemeinverbindliche
Hausordnung erlassen, die über die in den Anmeldebedingungen enthaltenen
Bestimmungen hinausgeht.
Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, Vorführungen, Warenpräsentationen
und sonstige Aktionen zu untersagen und Bestimmungen der Anmeldebedingungen
zu ändern, sofern hierdurch andere Personen oder Sachen gefährdet
oder über das bei Ausstellungen übliche Maß hinaus belästigt oder gestört
werden können. Dies gilt auch, wenn vorher die Genehmigung hierfür erteilt
wurde.
Die Mitarbeiter der Veranstaltungsleitung sind jederzeit berechtigt, die Stände
der Aussteller zu betreten.
36. Gewerblicher Rechtsschutz
Der Aussteller ist verpflichtet, alle Urheberrechte und sonstigen Rechte Dritter
zu beachten. Ein Verstoß hiergegen berechtigt den Veranstalter zur sofortigen
Kündigung.
37. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten des Ausstellers werden für die Erfüllung der
Geschäfts- und Vertragszwecke unter Berücksichtigung der gesetzlichen Datenschutzregelungen
verarbeitet und genutzt, insbesondere im Rahmen der
Erfüllung des Vertragszwecks auch an Dritte weitergegeben.
38. Anerkennung der Bedingungen
Jeder Aussteller unterwirft sich und seine Beauftragten und dass, von ihm für
die Ausstellung eingesetzte Personal mit der Anmeldung diesen Bedingungen
und allen polizeilichen, gewerbebehördlichen und sonstigen Vorschriften für
das ZLF und erkennt diese rechtsverbindlich an. Im Übrigen ist jeder Aussteller
verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und zu befolgen.
39. Schriftformerfordernis
Zu dieser Vereinbarung bestehen keine weiteren mündlichen Abreden. Nebenabreden,
Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der
Schriftform.
40. Teilnichtigkeit, salvatorische Klausel
DDie Gültigkeit dieses Vertrags wird durch eine etwaige Nichtigkeit oder Unwirksamkeit
einzelner Vertragsbestimmungen nicht berührt. Eine nichtige oder unwirksame
Vertragsklausel ist im Wege der Auslegung in eine wirksame Vertragsklausel,
die dem Zweck der nichtigen oder unwirksamen Vertragsklausel
entspricht, umzudeuten.
41. Verjährung
Sämtliche Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter verjähren innerhalb
von 6 Monaten, gerechnet ab Beendigung der Veranstaltung. Beanstandungen
von Rechnungen müssen innerhalb von 14 Tagen geltend gemacht
werden.
42. Änderungen und Evakuierung
Der Veranstalter behält sich Änderungen und Ergänzungen vor, welche die
Abwicklung und Sicherheit betreffen. Auch kann die Schließung von Zelthallen
und Ausstellungsbereichen im Freien und deren Räumung aus Sicherheitsgründen
oder aufgrund behördlicher Anordnungen angeordnet werden..
43. Rundschreiben
Die Aussteller werden durch Rundschreiben über weitere Einzelheiten der Vorbereitung
und Durchführung der Veranstaltung unterrichtet. Diese Rundschreiben
sind Bestandteil der Ausstellungsbedingungen.
44. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit der Aussteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird München als Erfüllungsort,
auch für sämtliche Zahlungsverpflichtungen, vereinbart und gilt ausschließlich
deutsches Recht. Als Gerichtsstand für alle Klagen des Veranstalters gegen
den Aussteller und des Ausstellers gegen den Veranstalter jeweils aus
oder über diesen Vertrag wird München als Gerichtsstand vereinbart.
München, September 2011
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