AGB

1. Veranstalter
Bayerischer Bauernverband
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Max-Joseph-Straße 9 80333 München
Tel.: (089) 5 58 73-360 / Fax.: (089) 5 58 73-506
e-mail: ZLF@BayerischerBauernVerband.de
www.ZLF.de
Steuer-Nr.: 143/241/01099

Der Bayerische Bauernverband veranstaltet das Bayerische Zentral-Landwirtschaftsfest (ZLF) in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten. Die organisatorischen Aufgaben werden der Veranstaltungsleitung, die zugleich unmittelbarer Ansprechpartner der Aussteller ist, übertragen.

2. Ort, Dauer und Öffnungszeiten
Die Ausstellung findet vom 20. bis 28.09.2008 in München auf dem Südteil der Theresienwiese (Ausstellungsgelände ca. 120.000 qm) statt und ist in der Regel täglich von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet.
Aussteller haben von 8:00 Uhr bis 19:00 Uhr Zutritt.

3. Gliederung der Ausstellung
A. Leistungsschauen der bayerischen Land- und Forstwirtschaft
Tiere und landwirtschaftliche Erzeugnisse
B. Lehr- und Sonderschauen
Behörden, Organisationen und Verbände
Forschung und Wissenschaft
C. Industrieausstellung
Land- und forstwirtschaftliche Maschinen und Geräte und Zubehör, Betriebs- und Hilfsmittel, Computer und Datenverarbeitung, landwirtschaftliches Bauwesen und regenerative Energien, Dienstleistungen, Beratungen und Ernährungswirtschaft, landwirtschaftliche Verlage und Versicherungen, ländlicher Haushalt und Garten, Freizeit, Hobby

Das ZLF ist eine Ausstellung im Sinne des §65 der Gewerbeordnung (GewO).

4. Anmeldung
Die Anmeldung ist unter Verwendung der Anmeldeformulare zu richten an den Bayerischen Bauernverband, ZLF 2008, Max-Joseph-Str. 9, 80333 München.
Mitaussteller sind im Anmeldeformular des Hauptausstellers mit anzumelden; zusätzlich haben diese ein eigenes Formular mit dem Vermerk „Mitaussteller“ ausgefüllt abzugeben. Anmeldungen müssen vollständig ausgefüllt, unterzeichnet und mit Firmenstempel versehen sein. Mit Eingang beim Veranstalter ist die Anmeldung unter Anerkennung dieser Ausstellungsbedingungen rechtsverbindlich, ohne dass hierdurch jedoch bereits ein Anspruch auf Zulassung zur Ausstellung begründet wird. Die Vergabe der Ausstellungsplätze erfolgt unter anderem nach Eingangsdatum der Anmeldung. Der Eingang der Anmeldung wird nicht bestätigt.
Anmeldeschluss: 14. Januar 2008

5. Zugelassene Gegenstände
Es dürfen nur solche Gegenstände ausgestellt werden, die nicht gegen Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte) verstoßen, die in der Anmeldung aufgeführt und vom Veranstalter zugelassen, d.h. nicht von der Anmeldeliste gestrichen sind. Darüber, ob angemeldete Gegenstände gestrichen werden, entscheidet der Veranstalter nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei insbesondere der landwirtschaftlich geprägte Charakter der Ausstellung zu berücksichtigen ist. Sollte sich herausstellen, dass ausgestellte Gegenstände geeignet sind, andere Personen oder Sachen zu gefährden oder stören, oder die Zulassung auf Grund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt worden ist, kann die weitere Ausstellung dieser Gegenstände jederzeit untersagt werden.

6. Abgabe von Getränken oder Speisen
Die Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt oder Unkostenbeitrag bedarf einer Sondergenehmigung und eines zusätzlichen Vertrages mit dem Veranstalter.

7. Ausstellung von Tieren
Die Ausstellung von Tieren bedarf einer Sondergenehmigung und eines zusätzlichen Vertrages mit dem Veranstalter.

8. Mitaussteller und Untervermietung
Die Untervermietung oder sonstige Überlassung eines zugewiesenen Standes an Dritte ist ebenso wie ein Standtausch oder die Aufnahme eines Mitausstellers nur nach vorheriger Zustimmung des Veranstalters zulässig. Jeder Verstoß hiergegen berechtigt den Veranstalter zur sofortigen Kündigung. Mitaussteller ist, wer am Stand eines Ausstellers mit eigenem Personal und Angebot auftritt. Mieten mehrere Aussteller einen Stand gemeinsam, haften sie gesamtschuldnerisch. Bei Aufnahme eines Mitausstellers haftet der Hauptaussteller für dessen Verschulden wie für eigenes Verschulden. Eine Genehmigung zur Aufnahme eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig.

9. Wirksamwerden des Vertrages
Mit Zugang der Standbestätigung durch den Veranstalter beim Aussteller wird der  Standmietvertrag wirksam.
Mit der Standbestätigung erhält der Aussteller eine Rechnung, aus der die Größe und Nummer des zugewiesenen Standes sowie dessen Zelthallennummer bzw. Freigeländeblock hervorgehen.
Obwohl sich der Veranstalter bemüht, die Standflächen gemäß der Beantragung zuzuteilen, können sich in Einzelfällen Abweichungen ergeben. Aus sachlichen Gründen können Anmeldungen abgelehnt und beantragte Standflächen verändert werden.
Sollte die Fläche des zugeteilten Standes um mehr als 10 % nach oben oder unten abweichen, in einer anderen Zelthalle bzw. in einem anderen Freigeländeblock zugewiesen werden oder eine andere Standform haben, wird dem Aussteller ein Kündigungsrecht eingeräumt. Dieses erlischt, wenn es nicht binnen 14 Tagen nach Bestätigungszugang erklärt wird.

10. Änderungen
Der Veranstalter ist auch nach Wirksamwerden des Vertrages berechtigt, bei Vorliegen besonderer Umstände, aus Gründen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung dem Aussteller unter schriftlicher Mitteilung der Gründe einen geänderten oder anderen als den ihm bestätigten Stand zuzuweisen. Ergibt sich hieraus eine geringere Standflächengröße, gilt Ziffer 9, Abschnitt 4 entsprechend.

11. Vertragsauflösung und Rücktritt
Dem Aussteller steht grundsätzlich kein Rücktrittsrecht vom wirksam geschlossenen Standmietvertrag zu. Dies gilt auch dann, wenn die Veranstaltung nur in zeitlich verkürztem Umfang stattfinden kann, es sei denn, dem Aussteller ist wegen der verkürzten Ausstellungsdauer eine Teilnahme unzumutbar; in diesem Fall gilt Ziffer 13 Abschnitt 1 entsprechend. Für eine vorzeitige Beendigung nach Eröffnung der Veranstaltung gilt Ziffer 13 Abschnitt 2 abschließend.

12. Kündigung
Verstößt ein Aussteller gegen die Ausstellungsbedingungen oder die Hausordnung oder ist über das Vermögen des Ausstellers ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet, kann der Veranstalter den Standmietvertrag fristlos kündigen und den Aussteller von der Veranstaltung ausschließen. Weitergehende Ansprüche des Veranstalters werden hiervon nicht berührt.

13. Höhere Gewalt
Muss die Veranstaltung vor der Eröffnung aus vom Veranstalter nicht zu vertretenden Gründen abgesagt werden, so kann der Veranstalter für die im Hinblick auf die Veranstaltung getätigten vergeblichen Aufwendungen vom Aussteller einen Solidarbeitrag in Höhe von 25 % der Standmiete beanspruchen. Dies gilt, wenn aus obigem Grund ein oder mehrere Ausstellungsbereiche nicht belegt werden können für  die hierdurch betroffenen Aussteller entsprechend. Dem Aussteller stehen bei einer vom Veranstalter nicht zu vertretenden Absage oder Belegsperrung von Ausstellungsbereichen keine sonstigen Ansprüche gegen den Veranstalter zu.
Muss die Veranstaltung nach der Eröffnung aus vom Veranstalter nicht zu vertretenden Gründen vorzeitig beendet werden, stehen dem Aussteller keine Ansprüche auf anteilige Rückerstattung der Ausstellergebühren zu. Dies gilt auch, wenn aus obigem Grund ein oder mehrere Ausstellungsbereiche geräumt werden müssen für die hierdurch betroffenen Aussteller entsprechend. Dem Aussteller stehen bei einer vom Veranstalter nicht zu vertretenden vorzeitigen Beendigung oder Zwangsräumung von Ausstellungsbereichen keine sonstigen Ansprüche gegen den Veranstalter zu.
Muss aus vom Veranstalter zu vertretenden Gründen die Veranstaltung abgesagt oder vorzeitig beendet werden oder können einzelne Ausstellungsbereiche nicht belegt werden oder müssen einzelne Ausstellungsbereiche vorzeitig geräumt werden, stehen den betroffenen Ausstellern neben dem Anspruch auf Rückerstattung bzw. anteilige Rückerstattung weitere Ansprüche nur bei vorsätzlichem Handeln des Veranstalters zu.

14. Standmieten
Die kleinste Ausstellungsfläche beträgt:
a) in den Zelthallen 9 qm
b) im Freigelände 20 qm

Jeder angefangene Quadratmeter wird im Freigelände auf volle, in der Zelthalle auf halbe Quadratmeter aufgerundet. Kreisrunde oder ovale Plätze werden mit rechtwinkligen Ergänzungen berechnet.
Die Grundmiete beträgt netto
1. in den Zelthallen je qm Euro 112,50, Müllabfuhr enthalten
2. im Freigelände je qm Euro 53,00, Müllabfuhr enthalten

Die Zuschläge betragen:
1. In den Zelthallen je qm
a) Stand mit 2 freien Seiten Euro 13,00
b) Stand mit 3 freien Seiten
Euro 23,00
c) Stand mit 4 freien Seiten
Euro 25,00

2. Im Freigelände je qm
a) Stand mit 2 freien Seiten
Euro 13,00
b) Stand mit 3 freien Seiten
Euro 16,00
c) Stand mit 4 freien Seiten
Euro 18,50

3. Mitausstellergebühr
Euro 600,00

Alle Preise verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Auch für ausländische Aussteller gilt die Zahlung von Mehrwertsteuer nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz für Standmieten und sonstige erbrachte Leistungen.

15. Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug
Alle in Rechnung gestellten Beträge sind binnen 14 Tagen – bei kurzfristiger Anmeldung sofort – nach Zugang der Standbestätigung auf das Konto bei der DZ Bank AG, München, Kto.-Nr. 74 002 (BLZ 701 600 00), in Euro zu überweisen, wobei die Zahlung kostenfrei für den Veranstalter zu erfolgen hat. Befindet sich der Aussteller mit der Zahlung im Verzug und leistet er diese auch auf Mahnung, für die pro Mahnung eine Gebühr i. H. v. 25,00 Euro erhoben wird, nicht binnen der hierin gesetzten Frist, ist der Veranstalter zur fristlosen Kündigung und anderweitigen Standvergabe berechtigt. Der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung bleibt hiervon unberührt. Der Veranstalter rechnet jedoch bis zu einem Betrag von höchstens 75 % der vereinbarten Vergütung dasjenige an, das er nachweislich aus einer anderweitigen Standplatzverwertung erlangt hat. Der Bezug der Ausstellungsfläche ist nur nach vorheriger und voller Bezahlung der Standmiete möglich.

16. Aufrechnungsverbot / Verwertungsvollmacht
Der Aussteller kann gegen Forderungen des Veranstalters nur mit vom Veranstalter schriftlich anerkannten oder für zumindest vorläufig vollstreckbar erklärten Gegenständen aufrechnen. Sollten fällig gewordene Forderungen des Veranstalters nicht spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung der Veranstaltung vollständig erfüllt sein, ist der Veranstalter berechtigt und unwiderruflich bevollmächtigt, die vom Aussteller eingebrachten Ausstellungsgegenstände in Besitz zu nehmen und als Vertreter des Ausstellers im Wege des freihändigen Verkaufs zu verwerten.

17. Gestaltung, Ausstattung und Beschaffenheit
Allgemein

Beanstandungen über etwaige Mängel der zugeteilten Ausstellungsfläche sind vor Bezug schriftlich der Veranstaltungsleitung zu melden. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. Eine Überbauung der eingemessenen Standabmessung ist in jedem Fall unzulässig. Etwaige im oder vor dem Stand vorhandene Sicherheitseinrichtungen, deren Hinweisschilder und technische Anlagen wie Feuermelder, Hydranten, Stromverteilerkästen, Licht-, Lautsprecher-, Telefonanlagen und Messeinrichtungen sowie die Straßen-, Stand- und Blockbeschilderung, Lagepläne, Abfallbehälter und Masten usw. müssen geduldet  werden, stets sichtbar gehalten und zugänglich sein. Vorhandene Auf- und Einbauten, Bäume, Zäune usw. dürfen weder beschädigt, verändert, entfernt oder für Ausstellungszwecke genutzt werden. Der Aussteller hat seinen Stand in ordnungsgemäßer Weise auszustatten und während der gesamten Öffnungszeiten mit fachkundigem Personal zu besetzen. Die gesetzlichen Vorschriften für die Firmenbezeichnung und Preisauszeichnung sind für die Dauer der Ausstellung einzuhalten. Während der Ausstellung ist auch das teilweise Räumen und Entfernen oder Austauschen von Ausstellungsgegenständen vom Stand nicht gestattet, es sei denn, die Entfernung wird behördlich angeordnet oder durch den Veranstalter veranlasst.

Freigelände
Landwirtschaftliche Maschinen können im Allgemeinen aus statischen Gründen nur im Freigelände ausgestellt werden. Der Untergrund im Freigelände ist in der Regel eine mit einer Grasnarbe bedeckte, nicht mit Regenabflussvorrichtungen versehene Kiesfläche. Belastung: max. 1 kg/qcm. Unebenheiten sind vom Aussteller auf eigene Kosten zu beseitigen. Insbesondere darf der Boden nicht durch Maschinenöl, technische Fette, pflanzenschädliche Stoffe oder sonstige Verunreinigungen verdorben werden. Tritt dieser Fall ein, muss die Veranstaltungsleitung sofort informiert werden und eine Bodenauswechslung auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Für alle Grabungen im Gelände sind die Sparten- und Leitungspläne zu berücksichtigen. Aufgrund der Geländebeschaffenheit kann stärkerer Regen stellenweise zu Wasserrückstau auf Wegen und Standflächen führen. Ansprüche hieraus gegen den Veranstalter sind ausgeschlossen.

Zelthallen
In den Zelthallen dürfen grundsätzlich Anbauten oder Ausstattungen eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten. Standbegrenzungswände werden nur auf Wunsch des Ausstellers kostenpflichtig aufgestellt und können über den Bestellscheinblock bestellt werden. Hallenfußboden: 25 mm dicker Holztafelboden, Belastung: max. 400 kg/qm.
Der Fußboden darf nicht beschädigt, gestrichen und Teppichboden nur mit Doppelklebeband verlegt werden. Für verunreinigte und beschädigte Fußböden wird Schadenersatz berechnet.
Für Schäden, die durch das Auftreten von Kondenswasser entstehen, wird keine Haftung übernommen.

18. Vorschriften
Es ist Sache des Ausstellers, sich über alle einschlägigen Vorschriften und Gesetze, auch die der örtlichen Behörden, zu unterrichten und diese zu beachten.
Der Aussteller ist zur Einhaltung der jeweils gültigen arbeits-, sozial-, und gewerberechtlichen Vorschriften verpflichtet. Der Aussteller trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass sämtliche baulichen Anlagen, Ausstellungsgegenstände und sonstigen Einrichtungen und Gegenstände auf seiner Ausstellungsfläche den aktuellen bau-, brandschutz- und gewerberechtlichen Vorschriften, den berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, den einschlägigen Sicherheitsvorschriften der Technischen Überwachungsvereine und sonstigen relevanten Sicherheitsnormen, dem Gesetz über technische Arbeitsmittel, dem Gerätesicherungsgesetz (GSG) und seinen Verordnungen (GSGV), den einschlägigen EU-Richtlinien, der CE-Kennzeichnung, den DIN- und VDE- Vorschriften usw. entsprechen. Bei Vorführungen sind die gesetzlichen Sicherheitsvorschriften für den Personen- und Unfallschutz einzuhalten und das Vorführgelände entsprechend abzuschranken. Das Ausstellen und der Betrieb von Maschinen kann untersagt werden, wenn gesetzliche Vorschriften nicht eingehalten sind. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Angestellten oder Beauftragten oder seine Ausstellungsgegenstände oder Einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden. Im Schadensfall muss unverzüglich eine schriftliche Anzeige bei der Veranstaltungsleitung erfolgen.

19. Bauaufsichtliche Genehmigung
Alle baulichen Anlagen sind entsprechend den gültigen materiellen baurechtlichen Bestimmungen auszuführen. Insbesondere gelten die Bayerische Bauordnung, im Speziellen Art. 29 und Art. 85, die Richtlinie über den Bau und Betrieb von fliegenden Bauten, die Versammlungsstättenverordnung und in Teilen die Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2008.
Die Errichtung baulicher Anlagen, Pavillons, Zelte usw., die eine überbaute Fläche von 25 qm oder eine Höhe von 4 m (auch nur in einem Teil der Anlage) überschreiten oder doppelstöckig sind, bedarf der schriftlichen Genehmigung der Veranstaltungsleitung. Dies gilt auch für kleinere Anlagen, wenn sie außergewöhnliche Lasten oder Kräfte aufzunehmen haben. Die Anhängung von Werbeträgern oder sonstigen Lasten an Maschinen ist aus Sicherheitsgründen verboten. Der Antrag auf Genehmigung ist spätestens 8 Wochen vor Beginn des Aufbaus mit sämtlichen Unterlagen, Plänen (Ansichten, Grundrisse, Schnitte M. 1:100) und bei Bedarf mit geprüften statischen Berechnungen oder Prüfbuch in dreifacher Ausfertigung an die Veranstaltungsleitung zu richten. Kostenträger für die Gebrauchsabnahme und Genehmigung ist der Aussteller. 
Erst mit der Genehmigungsbestätigung ist der Standbau freigegeben. Aufbauten, die nicht genehmigt sind, den technischen Richtlinien oder den Gesetzen nicht entsprechen, müssen gegebenenfalls geändert oder beseitigt werden. Gemäß Art. 29 der BayBau0 müssen Außenwände aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von 10 m zu benachbarten  Aufbauten oder Zelten haben. Dies gilt speziell für geschlossene Zelte und Aufbauten im Freigelände, die größer als 25 qm sind. Dementsprechend müssen mit der Veranstaltungsleitung und den Nachbarausstellern Absprachen bezüglich des Standortes der Aufbauten getroffen werden.

20. Brandschutzmaßnahmen
Ziffer 18 und 19 gelten entsprechend. Darüber hinaus sind die allgemein gültigen Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes, die Anordnung über Brandschutzmaßnahmen der Landeshauptstadt München, der Branddirektion (Bestandteil des Bestellscheinblockes) und die Vorschriften über die Verwendung von radioaktiven Stoffen wesentlicher Bestandteil des Vertragsverhältnisses. Für Zelte und Aufbauten, die größer als 75 qm sind, sind in dreifacher Ausfertigung maßstabsgetreue Planskizzen mit Anordnung der Rettungswege und deren Abmessungen mit rechnerischem Nachweis einzureichen.
Gekennzeichnete Flächen für die Feuerwehr müssen auch während der Aufund Abbauzeiten freigehalten werden. 
 


Ausgänge und Gänge
sind stets in voller Breite frei und unversperrt zu halten. Notwendige Feuerlöscher und Hydranten müssen ungehindert zugänglich sein. Feuerlöscher: Ausstellungsobjekte wie z.B. Holzhäuser oder Ausstellungsstände mit erhöhter Brandlast müssen geeignete Feuerlöscher nach DIN 14406 bzw. EN 3 in ausreichender Anzahl aufweisen. Die Veranstaltungsleitung vermittelt die leihweise Überlassung von Feuerlöschern.
Offenes Feuer und Licht, Spiritusapparate, Petroleumlampen und dergleichen dürfen nicht benutzt werden.
Standgestaltung: Gefangene Räume innerhalb der Zelthallen bzw. Stände, die als Aufenthaltsräume (z.B. Büros, Besprechungs- und Bewirtungsbereiche) genutzt werden, müssen einen 2. Ausgang ins Freie oder einen Notausstieg (Fenster mind. 60 x 100 cm, Brüstungshöhe max. 110 cm) unmittelbar ins Freie erhalten. Andernfalls dürfen sie von der jeweiligen Halle nur durch Glaswände abgetrennt werden, so dass optisch ein Raum erhalten bleibt. Dekorationen müssen nichtbrennbar oder schwerentflammbar nach DIN 4102 sein. Der Zulassungsbescheid des Deutschen Instituts für Bautechnik oder ein Prüfzeugnis eines anerkannten deutschen Prüfinstituts muss zur Einsicht vorliegen. Bäume und Pflanzen dürfen nur im grünen Zustand verwendet werden und müssen astfrei bis zu 50 cm über dem Boden sein. Leicht entflammbare Materialien wie Treibstoff, Verpackungsmaterial und brennend abtropfende oder toxische Gase bildende Materialien dürfen in den Ausstellungsständen nicht verwendet und gelagert werden. Anbauten und Stände an Zelthallen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen und Bauteilen hergestellt sein. Verbrennungsmotoren dürfen nur im Freigelände vorgeführt werden.
Der schriftlichen Genehmigung bedürfen: Schweiß-, Schneid- und Lötvorführungen, Lagerung und Aufstellung von Druckgasflaschen, Inbetriebnahme von Holzverarbeitungsmaschinen, Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Ölfeuerungen, Ölbrenner, sonstige Feuerstätten, Flüssiggasanlagen, elektrische Kochplatten, Bügeleisen, elektrische Strahlöfen, Heizsonnen, Infrarotstrahler und sonstige Elektrowärmegeräte. In den Zelthallen herrscht ein generelles Rauchverbot. Weitere brandschutztechnische Auflagen bleiben im Einzelfall vorbehalten.

21. Auf- und Abbau, Rückgabe
Aufbautermine:
In den Zelthallen: ab 11. September 2008
Im Freigelände: ab 25. August 2008
Aussteller, die früher mit dem Aufbau beginnen wollen, müssen dies beim Veranstalter schriftlich beantragen.
Für die kritischen Auf- und Abbautage erhalten die Aussteller noch gesonderte Informationen auf Anordnung des Kreisverwaltungsreferates der LH München. Das gesamte Ausstellungsgut muss am Vortag der Eröffnung, am 19. September 2008, bis 18.00 Uhr aufgestellt sein.

Über bis dahin nicht belegte Stände kann die Veranstaltungsleitung frei verfügen. Falls ein Aussteller mit dem Aufbau säumig ist, kann die Veranstaltungsleitung auf seine Kosten die erforderlich erscheinenden Maßnahmen zur Ausstattung des Standes ergreifen.

Abbautermine:
Sonntag, 28.09.2008
ab 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr: Tiertransporte
ab 20.00 Uhr: Beginn der Abräumarbeiten der Ausstellungsgegenstände
ab 22.00 Uhr bis 1.00 Uhr: Transporte der allgemeinen Aussteller mit Fahrzeugen bis 7,5 t
ab Montag, 29.09.2008: Schwertransporte
ab Montag, 06.10.2008: Abtransport von Großaufbauten und -geräten.

Wegen des Oktoberfestendes am 05.10.2008 dürfen die Abtransporte an diesem Tag nur bis 16.00 Uhr durchgeführt werden.

Die Stände in den Hallen sind bis zum 03.10.2008, die Stände im Freigelände bis zum 13.10.2008 zu räumen; Zuwiderhandlungen berechtigen den Veranstalter, den Stand ohne vorherige Ankündigung auf Kosten des Ausstellers zu räumen und die Gegenstände einlagern zu lassen.

Bei Bedarf können die vorgegebenen Termine geändert werden.

Rückgabe:
Der Aussteller hat nach Ablauf des festgesetzten Abbautermins die Ausstellungsfläche selbst oder durch die vom Veranstalter benannte Vertragsfirma in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Werden die Arbeiten vom Aussteller selbst ausgeführt, muss eine Abnahme durch die Veranstaltungsleitung mit schriftlicher Bestätigung erfolgen. Bei nicht ordnungsgemäß wiederhergestellten Ausstellungsflächen veranlasst die Veranstaltungsleitung dies auf Kosten des Ausstellers. Sofern die Wiederherstellung durch die Vertragsfirma erfolgt, gilt die Auftragserteilung als Abnahme.

22. Fahren und Parken auf dem Ausstellungsgelände
Das Befahren des Ausstellungsgeländes ist nur mit einem Einfahrtsschein während der Auf- und Abbauzeit gestattet. Sämtliche Fahrzeuge müssen bis zum 19.09.2008, 18.00 Uhr, das Ausstellungsgelände
verlassen haben. Während der Ausstellung ist das Fahren und Parken in der Zeit von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr auf dem Ausstellungsgelände verboten. Zur Versorgung der Stände während der Ausstellung ist ein gesonderter Einfahrtsschein notwendig. Aussteller im Freigelände dürfen bis 3 Tage vor Ausstellungsbeginn nur auf der eigenen gemieteten Ausstellungsfläche parken. Während der Ausstellung dürfen Pkw und Kombiwägen auf dem Ausstellungsstand auf keinen Fall hinterstellt werden, auch wenn sie für Besprechungen oder zur Vorratshaltung dienen sollen. Alle widerrechtlich geparkten Fahrzeuge werden unverzüglich kostenpflichtig entfernt. Der Aufenthalt auf dem Ausstellungsgelände ist den Ausstellern, ihrem Personal oder sonstigen Personen zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr untersagt.
Übernachtung innerhalb des Ausstellungsgeländes ist nicht gestattet. Auf dem gesamten Ausstellungsgelände gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Die zugelassene Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.

23. Ausstellerdauerkarten, Arbeitsausweise und Einfahrtsscheine
Ausstellerkarten sind gültig vor, während und nach der Ausstellung und werden im Verhältnis zur Größe der gemieteten Fläche kostenlos vom Veranstalter an den Hauptaussteller ausgegeben. Mitaussteller erhalten 2 Ausstellerdauerkarten. Die Karten sind nur für den Aussteller und dessen Personal bestimmt. Sie sind nicht übertragbar, sondern gelten nur in Verbindung mit dem Personalausweis des Inhabers und dem Firmenstempel. Bei Personalwechsel können Ausstellerdauerkarten bei der Veranstaltungsleitung umgetauscht werden. Im Bedarfsfall werden weitere Ausstellerdauerkarten ab 15.09.2008 gegen Barzahlung abgegeben.  Für diese Karten gelten die gleichen Bestimmungen wie für die kostenlos ausgegebenen Ausstellerdauerkarten.

Arbeitsausweise für den Auf- und Abbau sind in beschränkter Anzahl kostenlos erhältlich. Gültigkeit: bis 19.09.2008, 20.00 Uhr, und ab 28.09.2008, 18.00 Uhr.
Kfz-Einfahrtsscheine für den Auf- und Abbau
sind in beschränkter Anzahl kostenlos erhältlich. Gültigkeit: bis 19.09.2008, 18.00 Uhr, und ab 28.09.2008, 20.00 Uhr.
Kfz-Einfahrtsscheine während der Ausstellung
sind in beschränkter Anzahl kostenlos erhältlich. Gültigkeit: täglich von 7.00 Uhr bis 8.30 Uhr und von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr gegen Hinterlegung einer Kaution von 70 E am Einfahrtstor. Beim Einfahren werden Uhrzeit und Datum aufgestempelt. Bei fristgemäßem Verlassen wird die Kaution zurückerstattet.

Der Kartenversand erfolgt nach Bezahlung der Standmiete auf Bestellung, jedoch nur bis 14 Tage vor Ausstellungsbeginn. Karten können danach in der Kartenstelle der Veranstaltungsleitung auf dem Ausstellungsgelände abgeholt werden. Missbrauch der ausgegebenen Ausweise hat den sofortigen entschädigungslosen Einzug zur Folge.

24. Messespedition
Für sämtliche Speditionstätigkeiten ist die offizielle Messespedition zuständig. Der Einsatz von Kran- und Hebefahrzeugen, Gabelstaplern und Arbeitsbühnen auf dem gesamten Ausstellungsgelände hat aus Sicherheitsgründen nur über sie zu erfolgen. Eigene Geräte dürfen nur mit Genehmigung der Veranstaltungsleitung eingesetzt werden.
Der Veranstalter nimmt keine Sendungen entgegen und haftet dafür in keinem Fall.

25. Müllbeseitigung
Die Aussteller erkennen die Gewerbeabfallverordnung der Landeshauptstadt München ausdrücklich an. Sie fordert eine Mülltrennung , eine umweltverträgliche Verwertung der Abfälle und die fachgerechte Entsorgung von Sonderabfällen. Nach Möglichkeit sind Abfälle zu vermeiden. Die Kosten für die Müllbeseitigung sind in der Standmiete enthalten. Die Beseitigung des anfallenden Schutts beim Standauf- und -abbau ist vom Aussteller selbst zu übernehmen. Für Zuwiderhandlungen kann eine Vertragsstrafe bis zu  2.000,00 E erhoben werden. Auch bei der Gästebewirtung muss Mehrweggeschirr verwendet werden.

26. Bestellscheinblock
Nach Wirksamwerden des Standmietvertrages erhält der Aussteller im Frühjahr 2008 einen Bestellscheinblock zur Anforderung der für die Ausstellung notwendigen technischen und organisatorischen Dienstleistungen. Die Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn die Bestellungen mit den vorgedruckten Formularen fristgerecht eingehen. In diesen Vordrucken werden die genauen Bedingungen und Kosten bekannt gegeben. Kostenpflichtige Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Veranstalter ist berechtigt, entsprechend der Bestellung Vorauszahlungen zu verlangen. Für die Leistungen der Vertragsfirmen wird keine Haftung übernommen. Die Vordrucke können auch über das Internet abgerufen werden.

27. Technische Einrichtung
Erforderliche Anschlüsse und Installationen für Strom (220/380 V), Telefon, Internet sowie Be- und Entwässerung usw. sind mit dem Bestellscheinblock zu beantragen. Einrichtung und Verbrauch gehen zu Lasten des Ausstellers .
Selbstinstallationen für Be- und Entwässerung sind nicht zulässig. Die Einleitungen in das Abwassernetz dürfen die übliche Schadstoffmenge für Haushalte nicht übersteigen. Selbstausführungen von Elektroinstallationen sind nur ab Standanschluss zulässig und müssen durch die Vertragsfirma abgenommen werden. Die Kosten dafür trägt der Aussteller. Alle Anschlüsse und Geräte müssen den einschlägigen Bestimmungen, insbesondere den VDE-Vorschriften und den DIN- und CE-Normen entsprechen. Für Schäden, die aus Leistungsschwankungen oder Unterbrechungen oder Druckabfall resultieren, wird keine Haftung übernommen.

28. Bewachung
Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen wird vom Veranstalter veranlasst, ohne dass dieser jedoch für Verluste oder Beschädigungen die Haftung übernimmt. Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr für eine lückenlose Bewachung und Kontrolle des Ausstellungsgeländes.
Für die Beaufsichtigung und Bewachung seines Standes und des Ausstellungsgutes während der Öffnungszeiten ist der Aussteller selbst   verantwortlich.
Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Ende der Veranstaltung. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung des Veranstalters zulässig und können kostenpflichtig über den Bestellscheinblock bestellt werden.

29. Reinigung
Die tägliche Reinigung der Wege im Freigelände und der Gänge in den Ausstellungshallen wird durch den Veranstalter veranlasst.
Die Instandhaltung und Reinigung des Ausstellungsplatzes und der Ausstellungsstücke obliegt dem Aussteller. Die tägliche Reinigung muss bis 6.00 Uhr früh beendet sein, da sonst der Müll nicht mehr abtransportiert wird. Reinigungsarbeiten sind grundsätzlich mit biologisch abbaubaren Produkten durchzuführen. Vernachlässigt ein Aussteller seine Reinigungspflicht, so wird die Reinigung auf seine Kosten durch den Veranstalter veranlasst.

30. Ausstellungskatalog
Für die Ausstellung wird ein offizieller Katalog herausgegeben sowie eine Aussteller-Datenbank ins Internet gestellt. Der Grundeintrag im alphabetischen Ausstellerverzeichnis ist kostenlos. Er enthält Firmenname, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail und Internetadresse. Darüber hinaus kann jeder Aussteller weitere Einträge und Anzeigen kostenpflichtig über den Bestellscheinblock für den Katalog und die ZLF-Homepage im Internet bestellen.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einträge übernimmt der Veranstalter keine Gewähr. Ausstellungskataloge werden im Verhältnis zur Größe der gemieteten Fläche kostenlos ausgegeben.

31. Werbung und Demonstrationen
Störende, Lärm erzeugende oder beeinträchtigende Vorführungen können vom Veranstalter beschränkt oder untersagt werden.
Werbung ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes und nur für zugelassene Ausstellungsgegenstände gestattet. In den Hallen stehen den Ausstellern nur die Innenflächen der Wände ihres Standes auf Wandhöhe zu Werbezwecken zur Verfügung. Der Veranstalter ist berechtigt, unbefugt angebrachte oder ausgeübte Werbung ohne gerichtliche Hilfe zu unterbinden. Das Aufstellen oder Herumtragen von Werbetafeln, das Verteilen von Prospekten oder jede Art von Aussteller- und Besucherbefragung außerhalb des Standes ist verboten. Die Abgabe von Proben und Gegenständen aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Veranstaltungsleitung. Lautsprecherwerbungen, der Betrieb von Lasereinrichtungen und Tonfilmvorführungen usw. ohne schriftliche Sondergenehmigung sind untersagt. Die Vorschriften der GEMA sind zu beachten. Die Veranstaltungsleitung behält sich Durchsagen und Werbung über die allgemeine Lautsprecheranlage vor. Die Abgabe von Scherzartikeln (Luftballone, Juxhüte usw.) ist nicht erlaubt. Werbung mittels Werbeballons ist verboten.

32. Filmen und Fotografieren
Gewerbliche
Bildaufnahmen jeglicher Art müssen durch dieVeranstaltungsleitung genehmigt werden. Der Veranstalter hat das Recht, Bild- und Tonaufnahmen von der Ausstellung zur Dokumentation und für Eigenveröffentlichungen zu erstellen.

33. Haftung/ Verkehrssicherungspflicht/ Vertreten
Mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird die Haftung des Veranstalters für alle sonstigen Schäden ausgeschlossen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Veranstalter den zum Schaden führenden Umstand zu vertreten hat. Dem Aussteller obliegt bezüglich des ihm überlassenen Standes die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Der Aussteller stellt den Veranstalter von Ansprüchen Dritter, die diesen aufgrund einer Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Veranstalter erwachsen können, frei. Soweit diese Bedingungen auf ein Vertretenmüssen des Veranstalters abstellen, hat der Veranstalter nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

34. Versicherungen
Der Aussteller verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Personen- und Sachschäden abdeckt. Der Veranstalter schließt einen Rahmenvertrag mit einem Versicherer zugunsten und für Rechnung der Aussteller ab. Über den Bestellscheinblock kann der einzelne Aussteller auf eigene Kosten den erforderlichen Versicherungsschutz sowohl für seine zur Ausstellung kommenden Güter (Transport- und Ausstellungsrisiko) als auch für seine Haftpflicht Dritten gegenüber beantragen.

35. Hausordnung
Der Veranstalter übt durch die Veranstaltungsleitung das Hausrecht auf dem gesamten Ausstellungsgelände aus. Der Veranstalter kann zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufes der Veranstaltung eine allgemeinverbindliche Hausordnung erlassen. Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, Vorführungen, Warenpräsentationen und sonstige Aktionen zu untersagen, sofern hierdurch andere Personen oder Sachen gefährdet oder über das bei Ausstellungen übliche Maß hinaus belästigt oder gestört werden können. Dies gilt auch, wenn vorher die Genehmigung hierfür erteilt wurde.

36. Gewerblicher Rechtsschutz
Der Aussteller ist verpflichtet, alle Urheberrechte und sonstigen Rechte Dritter zu beachten. Ein Verstoß hiergegen berechtigt den Veranstalter zur sofortigen Kündigung.

37. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten des Ausstellers werden für die Erfüllung der Geschäfts- und Vertragszwecke unter Berücksichtigung der gesetzlichen Datenschutzregelungen verarbeitet und genutzt.

38. Anerkennung der Bedingungen
Jeder Aussteller unterwirft sich und seine Beauftragten mit der Anmeldung diesen Bedingungen und allen polizeilichen, gewerbebehördlichen und sonstigen Vorschriften für das ZLF und erkennt diese rechtsverbindlich an. Im Übrigen ist jeder Aussteller verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und zu befolgen.

39. Schriftformerfordernis
Zu dieser Vereinbarung bestehen keine weiteren mündlichen A b r e d e n . Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

40. Teilnichtigkeit, salvatorische Klausel
Die Gültigkeit dieses Vertrags wird durch eine etwaige Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen nicht berührt. Eine nichtige und unwirksame Vertragsklausel ist im Wege der Auslegung in eine wirksame Vertragsklausel, die dem Zweck der nichtigen oder unwirksamen Vertragsklausel entspricht, umzudeuten.

41. Verjährung
Sämtliche Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter verjähren innerhalb von 6 Monaten, gerechnet ab Beendigung der Veranstaltung.

42. Änderungen
Der Veranstalter behält sich Änderungen und Ergänzungen vor, welche die Abwicklung und Sicherheit betreffen.

43. Rechtsform
Eine eventuelle Änderung der Rechtsform des Veranstalters hat keinen Einfluss auf abgeschlossene Verträge.

44. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist München.

München, September 2007

Die Ausstellungsbedingungen zum Download (pdf, 39KB)